- Branche
- Transport, Telekommunikation
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Mobbing • Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2000
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Einsatzleiterin
Kurzzusammenfassung
Eine junge Frau wird von Kollegen sexuell angemacht. Dass sie diese abweist, führt zu Spannungen im Team. Sie bittet ihre Vorgesetzten um eine Teambesprechung. Aber diese finden, sie müsse selber Abhilfe schaffen. Die Frau leidet unter der Situation, wird mehrmals krank, ihre Arbeitsleistungen verschlechtern sich. Daraufhin kündigt ihr die Firma. Die Klägerin fordert eine Entschädigung. Die Arbeitgeberin willigt zuerst ein, widerruft diese Bereitschaft aber später.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Einsatzleiterin wird von einem Mitarbeiter eingeführt, der zunächst sehr hilfsbereit ist, sie dann aber sexuell belästigt, indem er sie am Arbeitsplatz umarmt und küsst. Sie weist ihn ab. Ein anderer Kollege tritt ihr ebenfalls zu nahe und wird von ihr zurückgewiesen. Die Vorfälle führen zu Spannungen im Team. Die junge Frau leidet unter der Situation und hat den Eindruck, gemobbt zu werden, weil sie Grenzen setzt. Sie sucht Hilfe bei ihren Vorgesetzten und beantragt eine Teambesprechung. Diese nehmen die Spannungen wahr, finden aber, sie müsse sich selber wehren. Dass sexuelle Belästigungen vorfielen, meldet die Klägerin nicht explizit. Nachdem die Spannungen weiter zunehmen, fehlt die junge Frau mehrmals krankheitshalber und ihre Arbeitsleistungen verschlechtern sich. Da kündigt die Firma das Arbeitsverhältnis.
Die Frau verlangt vor der Schlichtungsstelle eine Entschädigung von je drei Monatslöhnen wegen mangelnder Hilfestellung des Arbeitgebers gegen die sexuelle Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3) und wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2) sowie eine Genugtuung von 5'000 Franken. Der Arbeitgeber bestreitet jegliche sexuelle Belästigung – die Klägerin habe im Gegenteil selbst ab und zu Körperkontakt gesucht. Für eine Aussprache mit dem Team hätten die Vorgesetzten keine Zeit gehabt, da die Vorfälle in eine schwierige Geschäftsphase gefallen seien. Die Kündigung sei aufgrund wirtschaftlicher Probleme erfolgt und habe auch andere MitarbeiterInnen getroffen, selbstverständlich die leistungsschwächsten.
Nach ausführlicher Befragung der Parteien kommt die Schlichtungsstelle zum Schluss, dass die Aussagen der Klägerin betreffend sexueller Belästigung und anschliessendem Mobbing insgesamt glaubhaft seien. Der Arbeitgeber habe versäumt, präventive Massnahmen gegen sexuelle Belästigung im Betrieb zu treffen sowie im konkreten Fall bekannte Spannungen im Team abzubauen. Der Umstand geschäftlicher Schwierigkeiten rechtfertige dieses Versäumnis nicht. Dadurch verletze der Arbeitgeber seine Pflichten nach Gleichstellungsgesetz undArtikel 328 des Obligationenrechts. Die nachlassenden Arbeitsleistungen, die schliesslich mit zur Kündigung führen, stehen damit in einem klaren Zusammenhang. In diesem Punkt sei die Kündigung diskriminierend.
Die Schlichtungsstelle schlägt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen (anderthalb wegen sexueller Belästigung, anderthalb wegen diskriminierender Kündigung) und einen Verzicht der Klägerin auf eine Genugtuung vor. Auf dieser Basis schliessen die Parteien einen Vergleich, der jedoch von der Arbeitgeberseite im Nachhinein fristgerecht widerrufen wird. Dadurch resultierte Nichteinigung.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/10
Die Frau verlangt vor der Schlichtungsstelle eine Entschädigung von je drei Monatslöhnen wegen mangelnder Hilfestellung des Arbeitgebers gegen die sexuelle Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3) und wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2) sowie eine Genugtuung von 5'000 Franken. Der Arbeitgeber bestreitet jegliche sexuelle Belästigung – die Klägerin habe im Gegenteil selbst ab und zu Körperkontakt gesucht. Für eine Aussprache mit dem Team hätten die Vorgesetzten keine Zeit gehabt, da die Vorfälle in eine schwierige Geschäftsphase gefallen seien. Die Kündigung sei aufgrund wirtschaftlicher Probleme erfolgt und habe auch andere MitarbeiterInnen getroffen, selbstverständlich die leistungsschwächsten.
Nach ausführlicher Befragung der Parteien kommt die Schlichtungsstelle zum Schluss, dass die Aussagen der Klägerin betreffend sexueller Belästigung und anschliessendem Mobbing insgesamt glaubhaft seien. Der Arbeitgeber habe versäumt, präventive Massnahmen gegen sexuelle Belästigung im Betrieb zu treffen sowie im konkreten Fall bekannte Spannungen im Team abzubauen. Der Umstand geschäftlicher Schwierigkeiten rechtfertige dieses Versäumnis nicht. Dadurch verletze der Arbeitgeber seine Pflichten nach Gleichstellungsgesetz und
Die Schlichtungsstelle schlägt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen (anderthalb wegen sexueller Belästigung, anderthalb wegen diskriminierender Kündigung) und einen Verzicht der Klägerin auf eine Genugtuung vor. Auf dieser Basis schliessen die Parteien einen Vergleich, der jedoch von der Arbeitgeberseite im Nachhinein fristgerecht widerrufen wird. Dadurch resultierte Nichteinigung.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/10