- Branche
- Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit • Sexuelle Belästigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2009
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für eine Angestellte in der Industrie
Kurzzusammenfassung
Eine Angestellte in der Industrie fordert bei der Schlichtungsstelle die Feststellung einer Lohndiskriminierung sowie eine Entschädigung von zwei Durchschnittslöhnen wegen sexueller Belästigung. Sie habe wegen des sexistischen Klimas im Team die Stelle gekündigt. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Klägerin erstmals nach der Kündigung Belästigung erwähnt und keine Beweise dafür vorbringen kann. Es zeigt sich aber, dass gegenüber einem Kollegen eine Lohndiskriminierung besteht. Der Vergleichsvorschlag, der Klägerin einen Monatslohn nachzuzahlen, wird von beiden Parteien angenommen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Angestellte arbeitet im Verkauf eines Industriebetriebs. Sie erfährt, dass sie deutlich schlechter verdient als ihre männlichen Kollegen. Nachdem sie den Arbeitgeber mehrmals vergeblich darauf anspricht, wendet sie sich an die Schlichtungsstelle. Dort macht sie auch geltend, dass sich das Arbeitsklima zusehends verschlechtert habe. Sie sei mit derben Sprüchen belästigt worden und habe schliesslich das Arbeitsverhältnis gekündigt. Sie verlangt die Feststellung der Lohndiskriminierung, eine Nachzahlung von Boni und ein Arbeitszeugnis. Zusätzlich fordert sie eine Entschädigung von zwei Durchschnittslöhnen wegen sexueller Belästigung.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, weil die Klägerin erstmals nach der Kündigung von sexueller Belästigung sprach und keine Beweise dafür vorbringen konnte. Abklärungen ergeben, dass die Klägerin im Vergleich mit einem Kollegen beim Lohn diskriminiert wurde. Die Schlichtungsstelle schlägt als Vergleich einen Brutto-Monatslohn vor. Beide Parteien willigen ein, der Arbeitgeber korrigiert zudem die Bonusberechnung.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Klägerin erhält einen Monatslohn wegen Lohndiskriminierung nachbezahlt.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 1/2009
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, weil die Klägerin erstmals nach der Kündigung von sexueller Belästigung sprach und keine Beweise dafür vorbringen konnte. Abklärungen ergeben, dass die Klägerin im Vergleich mit einem Kollegen beim Lohn diskriminiert wurde. Die Schlichtungsstelle schlägt als Vergleich einen Brutto-Monatslohn vor. Beide Parteien willigen ein, der Arbeitgeber korrigiert zudem die Bonusberechnung.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Klägerin erhält einen Monatslohn wegen Lohndiskriminierung nachbezahlt.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 1/2009