- Branche
- Unterrichtswesen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Anstellung • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2009
- Rechtskraft
- ja
Anstellungsdiskriminierung einer Lehrerin wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Die Klägerin unterrichtet mit befristetem Arbeitsvertrag, als sie schwanger wird. Darauf erhält sie nach Ablauf des Arbeitsvertrags keine Neuanstellung. Sie wendet sich wegen diskriminierender Nichtanstellung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass zwischen der Nichtwiedereinstellung und der Schwangerschaft kein Zusammenhang besteht. Doch sie schlägt eine Umtriebsentschädigung von 2'000 Franken vor, weil der Klägerin eine Neuanstellung zugesichert worden war. Beide Parteien akzeptieren den Vorschlag.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin unterrichtet ohne Lehrpatent in unregelmässigen Abständen Englisch. Während sieben Monaten ist sie mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag angestellt, danach wird der Vertrag auf fünf Monate befristet. Kurz nach der Vertragsänderung wird sie schwanger und ist mehrere Wochen krank geschrieben. Als ihr Vertrag Ende Juli 2009 ausläuft, erhält sie keine Neuanstellung mehr. Begründet wird dies damit, dass an der Schule eine Lehrkraft mit Lehrpatent angestellt sei und Anfang August eine weitere angestellt werde.
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass zwischen der Nichtanstellung und der Schwangerschaft kein Zusammenhang besteht. Doch die Klägerin soll eine Umtriebsentschädigung erhalten, weil ihr bei der Vertragsänderung nicht klar genug erläutert worden war, was die Befristung in ihrem Vertrag bedeutet. Zudem hatte ihr ein nicht entscheidungsberechtigter Vorgesetzter eine Neuanstellung zugesichert. Deshalb habe die Klägerin auf eine Verlängerung des Vertrages vertraut.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Arbeitgeberin bezahlt der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von 2'000 Franken.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 2/2009
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass zwischen der Nichtanstellung und der Schwangerschaft kein Zusammenhang besteht. Doch die Klägerin soll eine Umtriebsentschädigung erhalten, weil ihr bei der Vertragsänderung nicht klar genug erläutert worden war, was die Befristung in ihrem Vertrag bedeutet. Zudem hatte ihr ein nicht entscheidungsberechtigter Vorgesetzter eine Neuanstellung zugesichert. Deshalb habe die Klägerin auf eine Verlängerung des Vertrages vertraut.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Arbeitgeberin bezahlt der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von 2'000 Franken.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 2/2009