- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2009
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für eine Liegenschaften-Verwalterin
Kurzzusammenfassung
Die Liegenschaften-Verwalterin arbeitet seit zehn Jahre in einer Gemeinde. Sie wendet sich wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsstelle. Der Liegenschaften-Verwalter für die Schule sei in der Lohnstufe 7.8 eingereiht, sie jedoch habe nur einen Lohn der Stufe 7.2 erhalten. Sie verlangt, dass ihr eine Lohndifferenz von 84'256 Franken nachbezahlt wird. Kurz danach zieht sie das Schlichtungsbegehren zurück, weil sie sich selber mit der Arbeitgeberin geeinigt habe.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle schreibt Klage nach Rückzug zufolge Einigung ab
Die Liegenschaften-Verwalterin arbeitete während zehn Jahren bis Ende Oktober 2008 bei einer Gemeinde. Sie verlangt rückwirkende Lohnnachzahlungen, weil der Liegenschaften-Verwalter der Schule in einer höheren Lohnstufe eingereiht sei. Sie führt an, dass er drei Jahre jünger sei und in den letzten zehn Jahren keine Weiterbildung gemacht habe. Deshalb sei ihr die Lohndifferenz von 84'256 Franken inklusive Pensionskassenbeiträge für die letzten viereinhalb Jahre auszugleichen. Noch bevor die Stellungnahme der Arbeitgeberin eintrifft, zieht die Klägerin das Begehren zufolge Einigung zurück.
Nachdem sich die Parteien aussergerichtlich einigen, schreibt die Schlichtungsstelle die Klage ab.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 1/2009
Nachdem sich die Parteien aussergerichtlich einigen, schreibt die Schlichtungsstelle die Klage ab.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 1/2009