Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2009
Zürich Fall 191

Diskriminierende Nichtanstellung eines Beraters

Kurzzusammenfassung

Der Anwalt bewirbt sich für die Beratungstätigkeit in einer Opferberatungsstelle. Nachdem er die Stelle nicht erhält, wendet er sich wegen Anstellungsdiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsstelle und verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen. Die Leiterin der Fachstelle führt aus, dass eine Frau für die Stelle gewünscht werde, weil sie ausschliesslich weibliche Opfer beraten müsse. Der Bewerber sei zudem abgewiesen worden, weil er nicht über die im Inserat gewünschte psychologische oder soziale Ausbildung verfüge. Weil der Kläger die Schlichtungsverhandlung vorzeitig verlässt, stellt die Schlichtungsstelle Nichteinigung fest.

Verfahrensgeschichte

20.03.2009
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Der Anwalt bewirbt sich auf das ausgeschriebene Inserat einer Fachstelle, die überwiegend weibliche Opfer von Gewalt berät - Sexarbeiterinnen, Cabarett-Tänzerinnen sowie Migrantinnen, welche von häuslicher Gewalt betroffen sind. Gesucht wird eine Beraterin mit Ausbildung im psycho-sozialen Bereich. Nachdem der Bewerber abgelehnt wird, verlangt er eine Entschädigung wegen Anstellungsdiskriminierung von drei Monatslöhnen. Die Leiterin der Fachstelle begründet die Ablehnung damit, dass ausschliesslich Frauen beraten werden und die Beratungstätigkeit auf einem feministischen und interkulturellen Ansatz basiert. Für den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den Klientinnen eigne sich eine Frau besser, ausserdem werde von ihnen die Beratung durch eine Frau gewünscht. Bei der externen Rechtsberatung sei es dann durchaus möglich, dass ein Mann beigezogen werde. Als zweite Begründung für die Abweisung nennt die Leiterin, dass der Anwalt weder die gewünschte Ausbildung im psychologischen und/oder sozialen Bereich noch die geforderte Berufserfahrung in diesen Bereichen vorweisen könne. Der Kläger führt hingegen an, dass er als ""Milieu-Anwalt"" vor allem mit Migrantinnen arbeite und deshalb die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle erfülle. Der Kläger verlässt die Verhandlung, bevor die Schlichtungsstelle einen Vorschlag machen kann.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 13/2008