- Branche
- übrige Dienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2009
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Direktorin
Kurzzusammenfassung
Die Klägerin wird mit dem Titel einer Direktorin im Dienstleistungssektor angestellt. Als sie sich mit drei Angestellten ein Büro teilen soll, verlangt sie ein Einzelbüro. Sie weist den Arbeitgeber darauf hin, dass die männlichen Kollegen in ähnlicher Stellung ein Einzelbüro haben. Darauf erhält sie die Kündigung mit sofortiger Freistellung. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Während der Schlichtungsverhandlung beschliessen die Parteien, selber Vergleichsverhandlungen zu führen. Ein halbes Jahr später zieht die Klägerin die Klage zurück, weil sie mit der Arbeitgeberin eine Einigung erzielt habe.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle schreibt die Klage nach Rückzug ab
Die Klägerin wird im September 2007 als Head of Internal Audit mit dem Titel einer Direktorin angestellt. Sie erhält einen Grundlohn von 175'000 Franken sowie Gewinnbeteiligung. Als sie mit drei Angestellten das Büro teilen soll, verlangt sie mit Verweis auf die Vertraulichkeit ihrer Aufgaben und ihrer Stellung als Direktorin ein Einzelbüro. Sie weist den Arbeitgeber auch darauf hin, dass alle männlichen Kollegen in ähnlicher Stellung jedoch keine weibliche Mitarbeiterin ein Einzelbüro haben. Ende Februar 2008 erhält sie die Kündigung und wird freigestellt. Sie fordert bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Während der Schlichtungsverhandlung im August 2008 einigen sich die Parteien, weitere Punkte zu klären und selber Vergleichsverhandlungen zu führen, weshalb das Verfahren sistiert wird. Rund sechs Monate später zieht die Klägerin das Begehren nach einer aussergerichtlicher Einigung zurück.
Die Schlichtungsstelle schreibt die Klage wegen aussergerichtlichem Vergleich ab.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 04/2008
Die Schlichtungsstelle schreibt die Klage wegen aussergerichtlichem Vergleich ab.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 04/2008