Branche
Banken, Versicherungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2009
Zürich Fall 195

Anstellungsdiskriminierung einer Business Analyst

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin bewirbt sich um eine Stelle als Business Analyst. Während des Auswahlverfahrens wird sie zweimal auf ihre Situation als Mutter einer Tochter angesprochen. Schliesslich erhält sie eine Absage für die Stelle mit der Begründung, sie sei wegen ihrer Doppelbelastung zu wenig flexibel. Darauf wendet sie sich wegen diskriminierender Nichtanstellung an die Schlichtungsstelle und verlangt eine Entschädigung von 22'500 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Art. 5). Die beklagte Arbeitgeberin bestreitet eine Diskriminierung und lehnt die Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung ab.

Verfahrensgeschichte

12.05.2009
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin bewirbt sich als Business Analyst in einem Dienstleistungsunternehmen. Während des Vorstellungsgesprächs wird mit Hinweis auf ihre Tochter nach ihrer Einsatz- und Reisebereitschaft gefragt. Sie betont, dass sie sehr wohl während mehrerer Tage bis zu drei Monaten ins Ausland reisen könne. Sie wird danach noch zu Tests eingeladen und telefonisch angefragt, ob sie trotz Kind genügend flexibel für die Stelle sei, was sie bejaht. Am Tag darauf erhält sie eine Absage mit der Begründung, sie sei wegen ihrer Doppelbelastung zu wenig flexibel. Bei der Schlichtungsstelle fordert sie wegen Anstellungsdiskriminierung eine Entschädigung von 22'500 Franken. Die Beklagte bestreitet eine Diskriminierung und lehnt die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ab.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 08/2009