Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2009
Zürich Fall 202

Lohngleichheit für eine Nachtportier

Kurzzusammenfassung

Die als Nachtportier und in der Nachtreinigung tätige Frau wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt die Nachzahlung einer Lohndifferenz von insgesamt 1'564 Franken, weil sie weniger als ihre Kollegen verdiene. Der Arbeitgeber begründet die Lohndifferenz mit Unterschieden bei der Schichteinteilung. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass alle Schichten vergleichbare Pflichtenhefte haben. Sie betrachtet die Lohndiskriminierung als glaubhaft und unterbreitet den Parteien als Vergleichsvorschlag eine Nachzahlung von 1'260 Franken. Der Arbeitgeber lehnt den Vorschlag ab.

Verfahrensgeschichte

29.09.2009
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin arbeitet dreieinhalb Monate im Betrieb. Bei der Schlichtungsstelle verlangt sie die Lohnnachzahlung der Differenz zum Lohn eines Kollegen. Er verdient 4'475 Franken, ihr Lohn beträgt 4'000 Franken brutto. Der Arbeitgeber führt aus, dass die Klägerin tiefer entlöhnt sei, weil sie nur zwei Nachtschichten und zwei weniger strenge Abendschichten machen müsse, während ihre Kollegen immer nachts eingeteilt seien.

Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Pflichtenhefte für alle Schichten vergleichbar seien. Damit sei eine Diskriminierung der Klägerin glaubhaft. Sie schlägt vor, dass diese für die dreieinhalb Monate Anstellung 1'260 Franken Lohnnachzahlung erhält. Der Arbeitgeber teilt innerhalb der Widerrufsfrist mit, dass er mit dieser Vereinbarung nicht einverstanden sei.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 10/2009