Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2009
Zürich Fall 206

Rachekündigung einer Personalleiterin wegen Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Die Personalleiterin arbeitet in einer Management-Beratungsfirma. Als sie ihr zweites Kind erwartet, reagiert ihr Arbeitgeber ungehalten. Vor dem Mutterschaftsurlaub legt man ihr eine Aufhebungsvereinbarung vor, mit welcher sie ab sofort freigestellt worden wäre. Sie unterschreibt nicht, sondern erklärt, dass sie nach dem Urlaub ihre Arbeit wieder aufnehmen wolle. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs erhält sie die Kündigung wegen nicht zufriedenstellender Arbeitsleistung und Fehlverhalten. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle. Dort verlangt sie, dass die Kündigung, die sie einzig wegen der Schwangerschaft erhalten habe, aufgehoben oder ihr allenfalls eine Entschädigung von 85'403 Franken bezahlt werde (Gleichstellungsgesetz Art. 10). Gleichzeitig ficht sie die Kündigung vor Gericht an. Der Arbeitgeber lässt sich nicht auf das Schlichtungsverfahren ein.

Verfahrensgeschichte

15.12.2009
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Personalleiterin arbeitet seit drei Jahren in der Beratungsfirma, als sie ihr zweites Kind erwartet. Nach ihrer Darstellung reagierte der CEO ungehalten auf diese Schwangerschaft und äusserte die Befürchtung, dass sie mit zwei Kindern überfordert sein werde. Sie sei in der Folge von ihm feindselig behandelt worden und habe als einzige Mitarbeiterin weder eine Lohnerhöhung noch einen Bonus bekommen. Vor Antritt des Mutterschaftsurlaubs sei ihr eine Aufhebungsvereinbarung mit sofortiger Freistellung ohne Lohn vorgelegt worden. Sie lehnte die Vereinbarung ab und erklärte, dass sie die Arbeit nach dem Urlaub wieder aufnehmen wolle. Zudem beschwerte sie sich intern über Diskriminierung. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs erhält sie die Kündigung. Diese wird mit nicht zufriedenstellender Arbeitsleistung und Fehlverhalten begründet. Sie erhebt bei der Schlichtungsstelle Einsprache gegen die Kündigung und ficht diese auch vor Gericht an. Gleichzeitig verlangt sie alternativ eine Entschädigung von vier Monatslöhnen, insgesamt 85'403 Franken; ausserdem die Auszahlung von Ferienguthaben und Bonus sowie die Rückerstattung ungerechtfertigter Lohnabzüge von insgesamt 110'000 Franken.

Weil sich der beklagte Arbeitgeber nicht auf das Schlichtungsverfahren einlässt, stellt die Schlichtungsstelle Nichteinigung fest.



Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 16/2009