Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2000
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 49

Lohngleichheit für eine Sozialarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine beim Kanton beschäftigte Sozialarbeiterin macht geltend, sie verdiene wesentlich weniger als ein schlechter ausgebildeter Mann im gleichen Team und mit den gleichen Funktionen. Die ungerechtfertigte Lohndifferenz sei auf fünf Jahre zurück nachzuzahlen. Der Kanton führt Argumente für die Lohndifferenz an, die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht geprüft werden können. Die Parteien stimmen dem Vergleich zu, die Klägerin um drei Erfahrungsstufen zu befördern.

Verfahrensgeschichte

31.03.2000
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, macht geltend, sie sei aufgrund ihres früheren kaufmännischen Abschlusses zu tief, fast wie eine Sekretariatsmitarbeiterin, eingestuft worden (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Der Kanton führt an, die männliche Vergleichsperson habe eine für die Stelle sehr nützliche Berufserfahrung mitgebracht und bringe ausserdem einen kulturellen und sprachlichen Background mit, der nicht häufig anzutreffen und für die Arbeit sehr nützlich sei. Deshalb sei er ungewöhnlich hoch eingestuft worden. Es habe aber im gleichen Team eine Frau, die noch mehr verdiene und in anderen Zweigstellen Männer mit gleichem Lohn wie die Klägerin.

Angesichts der relativ grossen Lohndifferenz scheinen Anhaltspunkte für eine Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht, doch die Argumente des Kantons sind ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Eine Überprüfung im Einzelnen würde ein umfangreiches Beweisverfahren nötig machen.

Die Schlichtungsstelle macht den Einigungsvorschlag, die Klägerin sei um drei Erfahrungsstufen zu befördern und solle gleichzeitig auf eine Lohnklage verzichten. Mit einem solchen Vergleich, der dem beidseitigen Prozessrisiko Rechnung trägt, sind beide Parteien einverstanden.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 00/2