- Branche
- Banken, Versicherungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2009
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Junior-Investment-Controllerin
Kurzzusammenfassung
Die Junior-Investment-Controllerin arbeitet seit sechs Monaten in der Firma, als sie schwanger wird. Es kommt zu Auseinandersetzungen über ihr Pensum nach der Geburt. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs erhält sie die Kündigung. Sie erkrankt während der Kündigungsfrist und erscheint nicht mehr zur Arbeit. Bei der Schlichtungsstelle fordert sie wegen missbräuchlicher Kündigung aufgrund der Schwangerschaft (Gleichstellungsgesetz Art. 3) eine Entschädigung von 60'000 Franken und eine Lohnfortzahlung für weitere zwei Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin eine Nachzahlung von zwei Monatslöhnen erhalten soll. Beide Parteien akzeptieren den Vorschlag.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Junior-Investment-Controllerin tritt ihre Stelle im Februar 2007 an. Im November finden Gespräche mit ihren Vorgesetzten über die Weiterbeschäftigung nach der Schwangerschaft statt. Die Firma verlangt, dass sie nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs mit Vollpensum weiter arbeitet. Während des Urlaubs teilt ihr der Arbeitgeber mit, dass sie nur mit einem Pensum von mindestens 80 Prozent weiter beschäftigt werden könne. Als sie Mitte Mai die Arbeit aufnimmt, erhält sie am folgenden Tag die Kündigung auf Ende August. Anfang Juni wird ihr angeboten, dass sie zusätzlich einen Monat bezahlte Arbeitszeit für die Stellensuche erhalte. Kurz darauf wird sie krank mit Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juli. Für die restliche Kündigungszeit erscheint sie trotz mehrmaliger Aufforderung nicht mehr zur Arbeit. Der Arbeitgeber begründet die Kündigung damit, dass er während der Gespräche betreffend Weiterbeschäftigung von der Klägerin beschimpft worden sei.
Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin eine Nachzahlung von zwei Monatslöhnen und ein Arbeitszeugnis erhalten soll.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält eine Nachzahlung von zwei Monatslöhnen.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 08/2008
Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin eine Nachzahlung von zwei Monatslöhnen und ein Arbeitszeugnis erhalten soll.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält eine Nachzahlung von zwei Monatslöhnen.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 08/2008