Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2009
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 188

Sexuelle Belästigung eines Modeberaters

Kurzzusammenfassung

Der Modeberater wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil er von seinem Vorgesetzten wiederholt sexuell belästigt worden sei. Noch während der Probezeit erhält er die Kündigung. Der Vorgesetzte gibt zwar einen Teil der Handlungen zu, verneint jedoch, dass es sexuelle Belästigung war. Weil die Arbeitgeberin die Kündigung nicht zurückzieht, fordert der Modeberater bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen unterlassener präventiver Massnahmen und eine Genugtuung von 5'000 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 5), insgesamt 21'500 Franken. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Schilderungen des Klägers glaubwürdig seien und die Arbeitgeberin die Vorwürfe der sexuellen Belästigung nicht genügend abgeklärt habe. Als Entschädigung schlägt sie zwei Monatslöhne vor. Der Vorschlag wird von beiden Parteien akzeptiert.

Verfahrensgeschichte

26.02.2009
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Der Modeberater sagt aus, dass er seit Stellenantritt vom Vorgesetzten mit Berührungen, anzüglichen Gesten und Bemerkungen sexuell belästigt worden sei. Er habe diesen darauf angesprochen. Darauf erhielt er noch während der Probezeit die Kündigung. Diese wurde mündlich damit begründet, dass es ihm an Teamgeist mangle. Im Kündigungsgespräch mit der Personalverantwortlichen erwähnte der Modeberater die Belästigungen. Als der Vorgesetzte damit konfrontiert wurde, gab er einen Teil der Handlungen zu, sprach ihnen aber einen sexuellen Charakter ab. Darauf entschuldigte sich die Arbeitgeberin, hielt aber an der Kündigung fest. Der Kläger verlangt bei der Schlichtungsstelle drei Monatslöhne wegen unterlassener Prävention und 5'000 Franken Genugtuung, insgesamt 21'500 Franken. Die Arbeitgeberin macht geltend, dass es nur Spässe unter Kollegen gewesen seien, gemessen am Durchschnittsempfinden könne aber keine Rede von sexueller Belästigung sein.

Die Schlichtungsstelle betrachtet die Schilderungen des Klägers als glaubwürdig. Ein Teil der Geschehnisse sei von der Arbeitgeberin bzw. dem Vorgesetzten auch nicht bestritten. Die Arbeitgeberin habe keine präventiven Massnahmen in Form eines Verbots von sexuellen Belästigungen im Personalreglement ergriffen. Ausserdem sei die Beschwerde des Klägers ungenügend abgeklärt und ihm das rechtliche Gehör ungenügend gewährt worden. Aufgrund dieser Unterlassungen schlägt die Schlichtungsstelle eine Entschädigung von zwei durchschnittlichen Monatslöhnen von 5'975 Franken vor.

Die Parteien akzeptieren den Vorschlag der Schlichtungsstelle. Der Kläger erhält 11'950 Franken Entschädigung.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 09/2008