- Branche
- Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2009
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Textil-Technologin
Kurzzusammenfassung
Die Textil-Technologin wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle. Die Kündigung sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, sondern weil der Arbeitgeber männliche Angestellte bevorzuge. Denn nach ihr habe man einen Mann mit einem höheren Pensum angestellt. Sie verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von sechs Monatslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Während der Schlichtungsverhandlung nehmen beide Parteien den Vorschlag der Schlichtungsstelle an. Die Klägerin erhält 14'560 Franken Entschädigung, was vier Monatslöhnen entsprichtVerfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Textil-Technologin arbeitet seit sieben Jahren im Unternehmen, als sie im November 2008 die Kündigung erhält. Zuletzt hatte sie ein Pensum von 80 Prozent. Die Kündigung wird mit wirtschaftlichen Gründen begründet. Doch nach ihr wird ein Mann ohne Berufserfahrung mit einem Vollpensum angestellt. Die Klägerin macht geltend, dass die Kündigung also nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Ausserdem habe man ihr gesagt, dass der Nachfolger zukünftig anfallende Reisen ins Ausland besser durchführen könne. Für sie sei die bisherige Reisetätigkeit nie ein Problem gewesen. Doch der Arbeitgeber bevorzuge männliche Mitarbeiter. Der Arbeitgeber führt aus, dass er im November 2008 den Abbau von rund 50 Mitarbeitenden angekündigt habe. Die Kündigung der Klägerin sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und nicht diskriminierend.
Die Schlichtungsstelle schlägt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von vier Monatslöhnen vor. Ihren Vorschlag begründet sie auch damit, dass die Klägerin relativ lange im Unternehmen gearbeitet habe und von der Kündigung auch deshalb stark betroffen sei, weil es kaum Stellenangebote in diesem sehr spezifischen Arbeitsbereich gebe.
Die Parteien akzeptieren den Vorschlag der Schlichtungsstelle. Die Klägerin erhält 14'560 Franken Entschädigung.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 06/2009
Die Schlichtungsstelle schlägt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von vier Monatslöhnen vor. Ihren Vorschlag begründet sie auch damit, dass die Klägerin relativ lange im Unternehmen gearbeitet habe und von der Kündigung auch deshalb stark betroffen sei, weil es kaum Stellenangebote in diesem sehr spezifischen Arbeitsbereich gebe.
Die Parteien akzeptieren den Vorschlag der Schlichtungsstelle. Die Klägerin erhält 14'560 Franken Entschädigung.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 06/2009