Branche
Banken, Versicherungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2000
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 50

Lohngleichheit für eine Gruppenleiterin

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin ist bei ihrer Firma Gruppenleiterin, als ein Mitarbeiter zu einem um 1'400 Franken höheren Monatslohn ebenfalls als Gruppenleiter frisch angestellt wird. Sie verlangt Lohngleichheit. In einem Vergleich werden ihr für eine kurze Zeit 1'000 Franken pro Monat mehr zugestanden. Anschliessend wird sie sowieso befördert und verdient mehr.

Verfahrensgeschichte

24.05.2000
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gruppenleiterin macht geltend, es bestünden keine sachlichen Gründe für den massiven Lohnunterschied zum frisch eingestellten Gruppenleiter. Sie verlangt eine Nachzahlung der Lohndifferenz (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5).

Die Schlichtungsstelle schätzt die Lohndiskriminierung als glaubhaft gemacht ein. Der Arbeitgeber hat also das Gegenteil zu beweisen, was ihm nicht gelingt. Die Schlichtungsstelle unterbreitet den Streitparteien daraufhin einen Einigungsvorschlag.

Die Gruppenleiterin und ihr Arbeitgeber finden sich schliesslich in einem Vergleich: Für die Zeit, in der die Gruppenleiterin und die männliche Vergleichsperson mit der genannten Lohndifferenz in der Firma arbeiteten, erhält sie eine Lohnnachzahlung von 1'000 Franken pro Monat.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 00/3