Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Lohngleichheit • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2008 - 2009
Rechtskraft
ja
Bern Fall 71

Diskriminierende Kündigung einer Personalleiterin

Kurzzusammenfassung

Die Personalleiterin in einem grösseren Unternehmen erhält noch während der Probezeit die Kündigung. Sie reicht beim Kreisgericht Einsprache gegen die Entlassung ein und verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von drei Monatslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2). Im weiteren fordert sie, dass ihr die Differenz zum höheren Lohn ihres Nachfolgers nachbezahlt wird (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Das Kreisgericht kommt zum Schluss, dass die Personalleiterin wegen persönlicher Unverträglichkeiten und damit aus sachlichen Gründen entlassen worden sei. Zur Lohndifferenz von 384 Franken bzw. vier Prozent hält es fest, der Nachfolger habe denselben Lohn wie an der vorherigen Stelle verlangt. Das Gericht weist beide Forderungen nach Gleichstellungsgesetz, die insgesamt 28'904 Franken betragen, ab. Die Klägerin zieht die Klage ans Obergericht weiter. Es folgt dem Urteil der Vorinstanz und verurteilt die Klägerin, für beide Verfahren 13'086 Franken Parteikosten zu bezahlen.

Verfahrensgeschichte

16.09.2008
Das Kreisgericht weist die Klage ab
Die Klägerin wendet sich wegen diskriminierender Kündigung aufgrund ihres Geschlechts an das Kreisgericht. Ausserdem macht sie Lohndiskriminierung geltend, weil der nach ihr angestellte Mann einen höheren Lohn erhalten habe.

Das Kreisgericht befragt fünf Zeugen aus dem Betrieb. Es kommt zum Schluss, dass es keine Indizien für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung gebe, sondern die Klägerin aus sachlichen Gründen wie persönliche Unverträglichkeit entlassen wurde. Der Betrieb habe bei der Stellenbesetzung gezielt eine Frau gesucht. Zur Forderung nach Lohnnachzahlung hält es fest, dass der Nachfolger der Klägerin 384 Franken bzw. 4 Prozent mehr Lohn erhält. Die Differenz erkläre sich aus seinen Forderungen beim Stellenantritt. Die individuelle Verhandlungsposition rechtfertige den geringen Unterschied.

Das Kreisgericht Thun weist die Forderungen der Klägerin wegen diskriminierender Kündigung und Lohndiskriminierung ab. Sie muss 9'280 Franken an die Parteikosten der Gegenpartei bezahlen.

Kreisgericht Thun, Z 07 1833
19.03.2009
Das Obergericht weist die Klage ab
Die Klägerin zieht ihre Forderungen ans Obergericht und verlangt die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung. Das Kreisgericht habe das Urteil kaum begründet.

Das Obergericht kommt zum Schluss, dass die Zeugenaussagen nicht beeinflusst waren. Bereits eineinhalb Monate nach Stellenantritt der Klägerin seien Probleme aufgetreten und schliesslich habe sie an der Personalchefkonferenz keinen Rückhalt mehr gehabt. Das Gericht fasst zusammen, ""dass ihr wegen fehlender Teamintegration und besserwisserischer Art gekündigt worden sei; diese Einschätzung werde durch den Eindruck bestätigt, welchen die Klägerin in ihrem Verhalten vor Gericht hinterliess"". Zur Lohndifferenz hält es fest, dass der Nachfolger als Bedingung für den Stellenantritt denselben Lohn wie an der vorherigen Stelle gefordert habe. Der Lohn der Klägerin (125'000 Franken) und des Nachfolgers (130 000 Franken) entspreche der Bandbreite aller Kaderlöhne im Betrieb, die zwischen 110'000 und 146'000 Franken liege.

Das Obergericht weist die Klage ab. Die Klägerin wird verurteilt, für beide Verfahren 13'086 Franken Parteikosten zu bezahlen.

Obergericht des Kantons Bern, Nr. APH 08 535