Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2006
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 34

Kündigung einer Coiffeuse wegen Schwangerschaft während der Probezeit

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin wird als Coiffeuse eingestellt. Nach drei Wochen teilt sie dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist. Darauf erhält sie noch während der Probezeit die Kündigung, die mit unpassendem Verhalten und ungenügender Leistung begründet wird. Die Angestellte kann bei der Schlichtungsstelle glaubhaft machen, dass sie nur wegen der Schwangerschaft entlassen wurde. Sie verlangt eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Nach einem Vergleich wird sie mit einem Monatslohn entschädigt.

Verfahrensgeschichte

29.11.2006
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Coiffeuse wird mit Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2006 eingestellt. Nachdem sie drei Wochen gearbeitet hat, teilt sie – noch in der Probezeit – dem Arbeitgeber am 23. September die Schwangerschaft mit. Sie erhält sofort die mündliche und zwei Tage darauf die schriftliche Kündigung. Darauf verlangt sie eine schriftliche Begründung und die Aufhebung der Kündigung. Der Arbeitgeber begründet die Entlassung damit, dass „Verhalten, Leistung, Kommunikation und Teamfähigkeit nicht seiner Geschäftsphilosophie und Vorstellung einer Mitarbeiterin entsprechen“. Mitte Oktober reicht die Klägerin das Schlichtungsbegehren ein.

Die Schlichtungskommission wertet das Verhalten des Arbeitgebers als diskriminierend, da die Klägerin glaubhaft machen kann, dass ihr nur wegen der Schwangerschaft gekündigt wurde. Der Arbeitgeber gibt zu, dass er ohne Wissen der Schwangerschaft mit einer Kündigung sehr wahrscheinlich bis nach Ablauf der Probezeit zugewartet hätte.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von einem Monatslohn.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 2/2006