- Branche
- Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Obligationenrecht
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Sexuelle Belästigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2007
- Rechtskraft
- ja
Kündigung einer Angestellten wegen sexueller Belästigung einer Praktikantin
Kurzzusammenfassung
Eine Angestellte reicht beim Arbeitsgericht Klage gegen ihre fristlose Entlassung ein. Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung damit, dass die Angestellte in Anwesenheit einer Praktikantin Telefonsex betrieben habe. Die Klägerin bestreitet dies nicht, sagt aber, dass das Gespräch “ins Sexuelle abgegleitet“ sei. Das Arbeitsgericht hält fest, entscheidend sei, dass die Klägerin während des ganzen Telefonats die Kontrolle über den Verlauf des Gesprächs hatte. Auch wenn die Praktikantin nur zugehört habe, sei der Vorfall als gravierend zu bezeichnen. Denn damit sei die sexuelle Selbstbestimmung der 16-Jährigen verletzt worden, was als sexuelle Belästigung gelte (Art. 328 Obligationenrecht). Ausserdem habe die Klägerin einen groben Vertrauensbruch begangen, denn die junge Frau sei ihr zur Ausbildung anvertraut worden. Das Gericht entscheidet, dass die fristlose Entlassung gerechtfertigt sei.Verfahrensgeschichte
Das Arbeitsgericht weist Klage ab
Die Angestellte arbeitete seit 20 Jahren im Betrieb. Sie wendet sich ans Arbeitsgericht, nachdem sie die fristlose Kündigung erhalten hatte. Diese wurde von der Arbeitgeberin damit begründet, dass sie in Anwesenheit einer minderjährigen Praktikantin im Lagerraum Telefonsex betrieben habe. Ausserdem habe sie der Praktikantin immer wieder von diesem Mann erzählt. Die Angestellte bestreitet das Vorgefallene nicht grundsätzlich, doch sie macht geltend, das Telefonat sei ""ins Sexuelle abgeglitten"".
Das Gericht hält fest, dass die vorherige Einladung der 16-jährigen Praktikantin mit den Worten, ob sie eine ""geile Stimme"" hören wolle, nicht eindeutig auf Telefonsex hindeute und auch nicht belege, dass die Praktikantin ein solches Gespräch mitanhören wollte. Entscheidend sei, dass die Klägerin die Kontrolle über den gesamten Verlauf des Gesprächs hatte, und sie somit für den Verlauf verantwortlich war. Sie habe den Lautsprecher aktiviert und die Praktikantin mit einer Geste zurückgehalten, als diese hinausgehen wollte. Das genüge um anzunehmen, dass sie die Praktikantin mit dem Gespräch konfrontieren wollte. Auch wenn diese nur zugehört habe, sei der Vorfall als gravierend zu betrachten. Keine Rolle spiele, ob die Praktikantin bereits sexuelle Erfahrung hatte oder ob sie sich belästigt fühlte. Mit dem Gesetz, Angestellte vor sexueller Belästigung zu schützen, soll die sexuelle Selbstbestimmung geschützt werden. Dieser Schutz zähle und nicht die Frage, ob für die Minderjährige noch ein strafrechtlicher Schutz bestanden habe. Das Gericht stellt fest, dass der Sachverhalt der sexuellen Belästigung erfüllt sei. Es betont, dass die Arbeitgeberin der Klägerin die Ausbildung der Praktikantin anvertraut hatte. Sie habe mit ihrem Verhalten gegenüber der Arbeitgeberin wie auch der Praktikantin einen Vertrauensbruch begangen und ihre Verantwortung als Ausbildende nicht wahrgenommen.
Das Gericht entscheidet, dass die Praktikantin sexuell belästigt worden war und die fristlose Kündigung der Vorgesetzten damit gerechtfertigt sei. Es weist die Klage ab.
Arbeitsgericht Zürich, AGer, AN070304 Kündigung, Aus den Entscheiden des Arbeitsgerichtes Zürich 2007, Nr. 21, S. 33 ff.
Das Gericht hält fest, dass die vorherige Einladung der 16-jährigen Praktikantin mit den Worten, ob sie eine ""geile Stimme"" hören wolle, nicht eindeutig auf Telefonsex hindeute und auch nicht belege, dass die Praktikantin ein solches Gespräch mitanhören wollte. Entscheidend sei, dass die Klägerin die Kontrolle über den gesamten Verlauf des Gesprächs hatte, und sie somit für den Verlauf verantwortlich war. Sie habe den Lautsprecher aktiviert und die Praktikantin mit einer Geste zurückgehalten, als diese hinausgehen wollte. Das genüge um anzunehmen, dass sie die Praktikantin mit dem Gespräch konfrontieren wollte. Auch wenn diese nur zugehört habe, sei der Vorfall als gravierend zu betrachten. Keine Rolle spiele, ob die Praktikantin bereits sexuelle Erfahrung hatte oder ob sie sich belästigt fühlte. Mit dem Gesetz, Angestellte vor sexueller Belästigung zu schützen, soll die sexuelle Selbstbestimmung geschützt werden. Dieser Schutz zähle und nicht die Frage, ob für die Minderjährige noch ein strafrechtlicher Schutz bestanden habe. Das Gericht stellt fest, dass der Sachverhalt der sexuellen Belästigung erfüllt sei. Es betont, dass die Arbeitgeberin der Klägerin die Ausbildung der Praktikantin anvertraut hatte. Sie habe mit ihrem Verhalten gegenüber der Arbeitgeberin wie auch der Praktikantin einen Vertrauensbruch begangen und ihre Verantwortung als Ausbildende nicht wahrgenommen.
Das Gericht entscheidet, dass die Praktikantin sexuell belästigt worden war und die fristlose Kündigung der Vorgesetzten damit gerechtfertigt sei. Es weist die Klage ab.
Arbeitsgericht Zürich, AGer, AN070304 Kündigung, Aus den Entscheiden des Arbeitsgerichtes Zürich 2007, Nr. 21, S. 33 ff.