Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2009
Rechtskraft
ja
Bern Fall 72

Sexuelle Belästigung einer Teilzeitverkäuferin Lebensmittel

Kurzzusammenfassung

Die Teilzeitverkäuferin arbeitet in einem Lebensmittelladen. Sie reicht Anzeige gegen einen Mitarbeiter ein, als ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt wird. Die Verkäuferin verlangt beim Gericht eine Entschädigung von fünf Durchschnittslöhnen wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5), drei Monatslöhne wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz, Art. 3) sowie eine Genugtuung von 1'000 Franken, insgesamt rund 38'000 Franken. Der Arbeitgeber bestreitet den Vorwurf, dass er seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei. Er habe dem Belästiger als Folge des Strafverfahrens gekündigt. Das Gericht schlägt eine Vereinbarung vor. Die Klägerin erhält eine Entschädigung und einen Beitrag an die Parteikosten.

Verfahrensgeschichte

19.03.2009
Das Kreisgericht erzielt Vergleich
Die Teilzeitverkäuferin reicht Anzeige gegen den Belästiger ein, nachdem die Strafverfolgungsbehörde eine Umfrage unter 14 Frauen durchführt. Sieben der Frauen gaben an, sich beim Arbeitgeber wegen der Belästigungen beschwert zu haben. Der beschuldigte Mitarbeiter wird vom Strafgericht wegen Belästigung verurteilt. Er bestreitet die Vorwürfe und reicht Appellation gegen das Urteil ein, die er aber «aus finanziellen Gründen» wieder zurückzieht.

Der Arbeitgeber im Lebensmittelladen, einem Franchisebetrieb, bestreitet, dass er nichts gegen die sexuelle Belästigung unternommen habe. Im Personalreglement sei festgehalten, dass man sexuelle Belästigung nicht dulde. Ausserdem habe er als Folge der Untersuchung das Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten aufgelöst. Die Anwältin der Klägerin zeigt auf, dass im Laden innerhalb zehn Monaten elf Personen entlassen worden seien und der Arbeitgeber erst gehandelt habe, als er vom Hauptgeschäft dazu gezwungen worden sei. Der Gerichtspräsident schlägt eine Vereinbarung vor. Beide Parteien sind einverstanden.

Die Klägerin erhält ohne Anerkennung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht eine Entschädigung und einen Beitrag an die Parteikosten.

Gerichskreis VII Konolfingen, Vergleich vom 19.3.2009, Z 07 466