- Branche
- Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- keine Angabe
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Entschädigung • Wiedereinstellung • Rachekündigung • Kündigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 2 Entscheide 2008 - 2010
Diskriminierende Kündigung einer Ärztin Pharmaindustrie
Kurzzusammenfassung
Die Ärztin übt bei der Pharmafirma die Funktion als Senior Global Medical Safety Expert aus. Sie wendet sich wegen Rachekündigung und diskriminierender Kündigung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 10 und Art. 3). Gleichzeitig gelangt sie ans Zivilgericht, um eine vorsorgliche Wiedereinstellung zu erwirken. Das Gericht lehnt eine Wiedereinstellung ab, mit der Begründung, dass keine Kündigung, sondern ein gültiger Aufhebungsvertrag vorliege; im Übrigen verweist er sie an die Schlichtungsstelle. Diese schlägt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) von 1,5 Monatslöhnen vor, die von den Parteien zuerst angenommen, danach jedoch von der Arbeitgeberin widerrufen wird. Darauf gelangt die Klägerin ans Zivilgericht. Sie fordert Wiedereinstellung oder einer Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von 101'000 Franken. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Klägerin die Diskriminierungen durch den Vorgesetzten nicht nachweisen und somit auch nicht wegen Rachekündigung klagen könne. Es weist die Klage vollumfänglich ab.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Ärztin erhält die Kündigung. Sie verlangt vor Gericht eine provisorische Wiedereinstellung. Diese wird abgewiesen, weil keine Kündigung vorliege, sondern ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde. Bei der Schlichtungsstelle verlangt sie die Aufhebung des „Termination Agreement“, weil sie zu dessen Abschluss gedrängt worden sei.
Die Schlichtungsstelle betrachtet die Diskriminierungen als glaubhaft. Sie schlägt vor, dass die Klägerin eine Entschädigung von 1,5 Monatslöhnen erhalten soll. Beide Parteien unterschreiben den Vergleich, der jedoch von der Arbeitgeberin widerrufen wird.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 3/2007
Die Schlichtungsstelle betrachtet die Diskriminierungen als glaubhaft. Sie schlägt vor, dass die Klägerin eine Entschädigung von 1,5 Monatslöhnen erhalten soll. Beide Parteien unterschreiben den Vergleich, der jedoch von der Arbeitgeberin widerrufen wird.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 3/2007
Das Zivilgericht weist Klage ab
Die Klägerin verlangt beim Zivilgericht Wiedereinstellung oder eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von 101'000 Franken. Zudem soll ihr Einsicht in die interne Untersuchung der Vorfälle gewährt werden. Nach ihrer Darstellung wurde sie, nachdem sie 2006 einen neuen Vorgesetzten erhalten hatte, von ihm mehrfach diskriminiert. Er habe sie zu Beginn gewarnt, wenn sie nicht mache, was er verlange, werde sie versetzt oder entlassen. Danach sei sie dauernd zurechtgewiesen worden. Nach einem Unfall habe er mit der Einforderung eines zweiten Arztzeugnisses vom Vertrauensarzt Druck ausgeübt. Sie habe sich wegen der Schikanen mehrmals erfolglos bei der Personalleitung beschwert. Schliesslich erhält sie während des Qualifikationsgespräches ein schlechteres Rating und eine Bewährungsfrist. Als sie darauf wünscht, in eine andere Abteilung versetzt zu werden, legt man ihr 15 Minuten später einen Aufhebungsvertrag vor. Sie unterschreibt, sagt aber danach bei der Personalabteilung aus, dass der Vorgesetzte bekannt gewesen sei als einer, der weibliche Mitarbeitende diskriminiere oder bei jungen Frauen Nähe suche. Auch sei ihre Disqualifizierung nicht glaubhaft, weil sie gleichzeitig einen vollen Bonus erhalten habe. Es wird eine interne Untersuchung durchgeführt, in die sie aber keine Einsicht erhält. Vier Monate nach der Freistellung findet die Klägerin eine neue Stelle, jedoch mit einem Arbeitsweg von mehr als sechs Stunden täglich. Die Arbeitgeberin bestreitet den Vorwurf der Diskriminierung. Die nicht erfolgte Versetzung begründet sie damit, dass die Klägerin bei den Arbeitsleistungen die Ziele erreicht, jedoch bei der Teamfähigkeit schlecht abgeschnitten habe. Der volle Bonus sei ihr nur im Rahmen des Aufhebungsvertrags gewährt worden. Man habe sie nicht zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung gedrängt, sondern sie sei von einem daran mitwirkenden Rechtsbeistand beraten worden und hätte danach zwei Wochen Bedenkfrist gehabt.
Das Gericht folgt der Argumentation der Klägerin in keinem Punkt. Es führt aus, dass sie die Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts nicht glaubhaft habe machen können. Über den Vorgesetzten habe sie sich erstmals beschwert, nachdem man ihr den Aufhebungsvertrag vorgelegt hatte. Ob die Kündigungsschutzbestimmungen auch auf eine zweiseitige Aufhebungsvereinbarung angewendet werden können, lässt das Gericht offen. Es hält fest, ein Gespräch mit einem externen Beraters wegen eines geschlechtsdiskriminierenden Verhaltens bedeute nicht automatisch ein innerbetriebliches Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 10 Gleichstellungsgesetz. Die Klägerin könne die Rachkündigung nicht mit einer Beschwerde begründen, von welcher die Arbeitgeberin nichts gewusst habe, ebenso habe sie die die aufgeführten Diskriminierungen des Vorgesetzten nicht nachweisen können. Hingegen habe die Arbeitgeberin plausibel darstellen können, warum der Vorgesetzte die Klägerin auf Bewährung gesetzt hatte. Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine widerrechtliche Kündigung vorliege und die Arbeitgeberin mit dem Aufhebungsvertrag nicht gegen die Bestimmungen des Kündigungsschutzes gemäss Art. 10 Abs. 1 GlG verstossen habe.
Das Zivilgericht weist die Klage vollumfänglich ab. Die Klägerin muss 43'545 Franken Parteikosten bezahlen.
Zivilgericht Basel-Stadt; P 200 8 226
Das Gericht folgt der Argumentation der Klägerin in keinem Punkt. Es führt aus, dass sie die Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts nicht glaubhaft habe machen können. Über den Vorgesetzten habe sie sich erstmals beschwert, nachdem man ihr den Aufhebungsvertrag vorgelegt hatte. Ob die Kündigungsschutzbestimmungen auch auf eine zweiseitige Aufhebungsvereinbarung angewendet werden können, lässt das Gericht offen. Es hält fest, ein Gespräch mit einem externen Beraters wegen eines geschlechtsdiskriminierenden Verhaltens bedeute nicht automatisch ein innerbetriebliches Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 10 Gleichstellungsgesetz. Die Klägerin könne die Rachkündigung nicht mit einer Beschwerde begründen, von welcher die Arbeitgeberin nichts gewusst habe, ebenso habe sie die die aufgeführten Diskriminierungen des Vorgesetzten nicht nachweisen können. Hingegen habe die Arbeitgeberin plausibel darstellen können, warum der Vorgesetzte die Klägerin auf Bewährung gesetzt hatte. Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine widerrechtliche Kündigung vorliege und die Arbeitgeberin mit dem Aufhebungsvertrag nicht gegen die Bestimmungen des Kündigungsschutzes gemäss Art. 10 Abs. 1 GlG verstossen habe.
Das Zivilgericht weist die Klage vollumfänglich ab. Die Klägerin muss 43'545 Franken Parteikosten bezahlen.
Zivilgericht Basel-Stadt; P 200 8 226