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Lohngleichheit für eine Schulinspektorin
Kurzzusammenfassung
Eine Schulinspektorin verlangt rückwirkend auf 2005 eine Anhebung ihres Gehalts um mindestens neun Gehaltsstufen, weil sie im Vergleich mit einem Kollegen benachteiligt werde. Ihre Arbeitgeberin begründet die Differenz damit, dass ihr Kollege 2008 nach einer neuen Verordnung angestellt worden sei. Nach einem Vergleich wird der Lohn der Klägerin rückwirkend um sechs Gehaltsstufen angepasst.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Schulinspektorin verlangt rückwirkend auf 2005, dass ihr derselbe Lohn wie dem Kollegen bezahlt wird. Er wurde 2008 eingestellt und habe sofort neun Gehaltsstufen mehr als sie erhalten, was 7'000 Franken im Jahr entspreche. Dabei übe er dieselbe Funktion aus und verfüge über ähnliche Berufserfahrung. Ihre Arbeitgeberin, die Kantonsverwaltung verneint eine Verletzung des Lohngleichheitsgebotes. 2007 sei eine neue Lohnverordnung in Kraft getreten, welche Anfangsgehalt und Gehaltsanstieg neu geregelt habe. Die Schulinspektorin verlangt bei der Schlichtungskommission, dass die Lohndiskriminierung festgestellt und beseitigt wird und sie eine Gehaltserhöhung um die maximal möglichen Stufen seit dem Stellenantritt erhält.
Die Kantonsverwaltung räumt vor der Schlichtungskommission ein, dass aus heutiger Sicht die Einreihung der Klägerin bei Stellenantritt nicht korrekt erfolgt sei. Die Schulinspektorin gibt zu, dass sie damals nicht alle Arbeitszeugnisse eingereicht habe. Die Schlichtungskommission unterbreitet einen Vergleichsvorschlag. Der Schulinspektorin sollen rückwirkend auf 2005 drei volle Erfahrungsjahre angerechnet und mit gesamthaft sechs Gehaltsstufen abgegolten werden. Die Parteien nehmen den Vorschlag an.
Die Schlichtungskommission erzielt einen Vergleich.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 1/2010
Die Kantonsverwaltung räumt vor der Schlichtungskommission ein, dass aus heutiger Sicht die Einreihung der Klägerin bei Stellenantritt nicht korrekt erfolgt sei. Die Schulinspektorin gibt zu, dass sie damals nicht alle Arbeitszeugnisse eingereicht habe. Die Schlichtungskommission unterbreitet einen Vergleichsvorschlag. Der Schulinspektorin sollen rückwirkend auf 2005 drei volle Erfahrungsjahre angerechnet und mit gesamthaft sechs Gehaltsstufen abgegolten werden. Die Parteien nehmen den Vorschlag an.
Die Schlichtungskommission erzielt einen Vergleich.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 1/2010