Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2000
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 53

Lohngleichheit für eine Lebensmittelingenieurin

Kurzzusammenfassung

Eine Lebensmittelingenieurin arbeitet seit zwölf Jahren im gleichen Betrieb und hat die Stellung einer Abteilungsleiterin erreicht. Sie stellt fest, dass ein Abteilungsleiter, der allerdings noch eine Zusatzfunktion innehat, wesentlich mehr verdient und klagt auf Lohngleichheit, wobei sie eine gewisse Lohndifferenz aufgrund der Zusatzfunktion anerkennt. Mit ihrem Anliegen dringt sie teilweise durch.

Verfahrensgeschichte

16.08.2000
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Lohndifferenz zwischen der diplomierten Lebensmittelingenieurin ETH und Abteilungsleiterin und ihrem Kollegen beträgt anfangs 1'500 Franken im Monat, reduziert sich dann auf 1'000 und schliesslich auf 900 Franken. Dies, obwohl ihre Funktionen als Abteilungsleitende wie auch als Hygieneverantwortliche bzw. Giftverantwortlicher die ganze Zeit über vergleichbar sind. Die Tatsache, dass die männliche Vergleichsperson noch die Stellvertretung des Chefs wahrnimmt, rechtfertigt die grosse Lohndifferenz in den Augen der Klägerin nicht (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5).

Die Schlichtungsstelle stellt nach Befragung der Streitparteien eine grundsätzliche Gleichwertigkeit der Ausbildung und Grundtätigkeit sowie der Führungsverantwortung und Qualifikation der zu vergleichenden Abteilungsleitungen fest. Dem höher bezahlten Mann werden zusätzliche Berufserfahrung und eine Zusatzkompetenz sowie die Zusatzfunktion als Stellvertreter des Chefs und eine leichte Höherwertigkeit der Gift- gegenüber der Hygieneverantwortlichkeit zugute gehalten. Als Fazit erachtet die Schlichtungsstelle die Lohndifferenz als teilweise, aber nicht völlig gerechtfertigt.

Die Schlichtungsstelle schlägt Lohnnachzahlungen von über 20'000 Franken vor sowie eine Anhebung des Lohnes um 250 Franken im Monat. Diesem Vergleichsvorschlag stimmen beide Parteien zu.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 00/6