Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Präventive Massnahmen • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2010
Rechtskraft
ja
Bern Fall 81

Sexuelle Belästigung einer Sachbearbeiterin der Gewerkschaft

Kurzzusammenfassung

Die Sachbearbeiterin bei einer Gewerkschaft wird von ihrem direkten Vorgesetzten wiederholt sexuell belästigt. Als sie die Kündigung erhält, fordert sie vor der Schlichtungskommission Entschädigungen wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5) und wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) sowie Schadenersatz und Genugtuung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 5). Die Arbeitgeberin bestreitet die sexuelle Belästigung, räumt aber eine ungenügende Prävention dagegen ein. Sie zahlt deswegen der Klägerin eine Entschädigung von 5'600 Franken, ausserdem eine Abgangsentschädigung von zwei Monatslöhnen und 9'000 Franken an die Parteikosten.

Verfahrensgeschichte

03.09.2010
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die langjährige Sachbearbeiterin wird von ihrem Vorgesetzten über mehrere Jahre wiederholt mit anzüglichen Bemerkungen und unerwünschten Berührungen sowie Einladungen sexuell belästigt. Aufgrund dieser Vorfälle geht es ihr psychisch und physisch sehr schlecht. Sie wendet sich an die Personalchefin, welche jedoch nichts unternimmt. Nach einem ungeklärten Gelddiebstahl in der Gewerkschaft wird der Sachbearbeiterin unerwartet wegen ungenügender Leistungen gekündigt und sie wird freigestellt. Sie nimmt sich einen Anwalt und gelangt an die Schlichtungskommission wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sowie diskriminierender Kündigung. Sie fordert eine Entschädigung von vier Monatslöhnen wegen sexueller Belästigung, drei wegen diskriminierender Kündigung sowie Ersatz der Behandlungskosten, Genugtuung und einen Parteikostenbeitrag. Vor der Schlichtungskommission bestreitet die Arbeitgeberin die sexuellen Belästigungen. Sie räumt aber ungenügende Präventionsmassnahmen ein. Die Parteien einigen sich. Die Sachbearbeiterin erhält wegen ungenügender Präventionsmassnahmen eine Entschädigung von 5'600 Franken, eine Abgangsentschädigung von zwei Monatslöhnen, einen Parteikostenbeitrag von 9'000 Franken und eine Entschuldigung des Gewerkschaftspräsidenten für die Art und Weise der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses.

Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/2010