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- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2010
Diskriminierende Kündigung einer Rechtsberaterin wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Die Rechtsberaterin war bei einer Grossbank tätig. Während des Mutterschaftsurlaubs wird ihr von den Vorgesetzten mitgeteilt, dass man sie nicht weiter beschäftigen könne, weil sie längere Zeit abwesend sei. Sie wehrt sich gegen die Kündigung und erhält nach ihrer Rückkehr eine befristete Stelle. Als sie einen Auflösungsvertrag ablehnt, wird sie entlassen. Bei der Schlichtungsstelle verlangt sie eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin lässt sich nicht auf das Schlichtungsverfahren ein.Verfahrensgeschichte
Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Rechtsberaterin arbeitet seit drei Jahren bei der Grossbank, als sie befördert wird. Einen Monat später wird sie schwanger und tritt dann nach der Geburt des Kindes den Mutterschaftsurlaub an. Während des Urlaubs findet ein Gespräch mit ihren Vorgesetzten statt. Es wird ihr mitgeteilt, dass man sie nicht weiter beschäftigen könne. Der Grund seien nicht ihre Leistungen, sondern ihre lange Abwesenheit. Das sei auch ihren Kollegen so mitgeteilt worden. Sie wehrt sich gegen die Kündigung. Nach der Rückkehr erhält sie eine befristete Stelle in einem andern Bereich, dessen Aufgabenprofil aber nicht demjenigen ihrer früheren Tätigkeit entspricht. Einige Monate später erhält sie, nachdem sie sich weigert, einen Auflösungsvertrag einzugehen, die Kündigung. Sie fordert bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen. Die Arbeitgeberin lässt sich nicht auf ein Schlichtungsverfahren ein. Die Schlichtungsstelle weist die Klägerin darauf hin, dass sie ihre Forderung ans Arbeitsgericht ziehen könne.
Die Schlichtungsstelle muss Nichteinigung feststellen.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 1/2010
Die Schlichtungsstelle muss Nichteinigung feststellen.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 1/2010