Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2010
Zürich Fall 216

Lohngleichheit für eine Angestellte in der Fotobranche

Kurzzusammenfassung

Die Angestellte wendet sich an die Schlichtungsstelle, nachdem sie das Arbeitsverhältnis aufgelöst hatte. Sie fordert wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) gegenüber einem Kollegen eine Nachzahlung von 59'000 Franken. Die Schlichtungsstelle schlägt einen Vergleich vor, der aber von der Arbeitgeberin abgelehnt wird.

Verfahrensgeschichte

29.03.2010
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Angestellte arbeitete 14 Jahre im Betrieb, als sie im Juli 2009 das Arbeitsverhältnis beendet. Im Januar 2010 wendet sie sich an die Schlichtungsstelle mit der Forderung, dass ihr rückwirkend auf fünf Jahre eine Lohnnachzahlung von insgesamt 59'000 Franken zu leisten sei. Sie habe vergleichbare Aufgaben wie ihr Kollege gemacht, der als Abteilungsleiter angestellt war. Die Arbeitgeberin vertritt die Ansicht, dass der Kollege der Klägerin Führungsfunktionen hatte und der Lohnunterschied aus diesem Grund gerechtfertigt sei.

Die Schlichtungsstelle kommt während der Verhandlung zum Schluss, dass die Ausführungen der Klägerin glaubhaft sind. Sie schlägt einen Vergleich von 15'000 Franken vor. Die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag aus prinzipiellen Gründen ab.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 2/2010