Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2010
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 219

Diskriminierende Kündigung einer Verkaufsverantwortlichen wegen Mutterschaft

Kurzzusammenfassung

Die Verkaufsverantwortliche spricht mit der Vorgesetzten ab, nach dem Mutterschaftsurlaub nur noch Frühschicht zu arbeiten. Vor der Rückkehr erhält sie die Mitteilung, dass ihre Stelle von 80 auf 100 Prozent aufgestockt werde und ein Ausschluss der Abendschicht nicht möglich sei. Als sie auf der mündlichen Abmachung besteht, erhält sie die Kündigung. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Parteien einigen sich auf zwei Monatslöhne Entschädigung.

Verfahrensgeschichte

02.06.2010
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Verkaufsverantwortliche ist seit vier Jahren für ein Kosmetikunternehmen in einem Warenhaus tätig, als sie schwanger wird. Sie bespricht mit ihrer Vorgesetzten eine Neuregelung der Weiterbeschäftigung: wegen der Betreuung des Kindes möchte sie nur noch Frühschichten übernehmen. Eine schriftliche Vereinbarung wird nicht abgeschlossen. Während des Mutterschaftsurlaubs erhält sie die Mitteilung, dass ihre Stelle von 80 auf 100 Prozent aufgestockt werde und sie auch Abendschicht leisten müsse. Als sie auf der Abmachung mit ihrer Vorgesetzten besteht, erhält sie die Kündigung. Sie fordert bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung von vier Monatslöhnen oder 15'500 Franken sowie eine angemessene Provision. Die Arbeitgeberin bestreitet eine Diskriminierung mit der Begründung, dass der Frauenanteil im Betrieb bei über 90 Prozent liege. Die Kündigung sei erfolgt, weil die Klägerin eine Vertragsänderung gewünscht habe.

Die Schlichtungsstelle betrachtet die diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht. Die Arbeitgeberin habe die unklare Regelung für die Weiterbeschäftigung zumindest teilweise zu verantworten. Ausserdem durfte sie keine Pensenerhöhung verlangen. Den Parteien wird eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen inklusive durchschnittlicher Provision vorgeschlagen, insgesamt 11'000 Franken. Sie nehmen den Vorschlag an.

Die Klägerin erhält eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von 11'000 Franken.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 6/2010