Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Art. 8 Bundesverfassung
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2010
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 220

Lohnüberführung für einen Tram- und Busfahrer

Kurzzusammenfassung

Der Tram- und Busfahrer erhält nach der Lohnüberführung weniger Lohn als drei Kollegen. Er fordert beim Verwaltungsgericht eine Lohnerhöhung und rückwirkende Nachzahlung. Der tiefere Lohn verstosse gegen die Rechtsgleichheit. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Die Lohndifferenz von 85 Franken sei aufgrund des revidierten Lohnsystems entstanden.

Verfahrensgeschichte

08.06.2010
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Der Bus- und Tramführer, der mehr als 20 Dienstjahre hat, ist nach der Überführung ins neue Lohnsystem 2007 in die Funktionsstufe 6, Funktionskette 116, nutzbare Erfahrung 15 Jahre und Teillohnband «hoch» eingeteilt. Er verdient 6'424 Franken und liegt damit 2,16 Prozent unter dem Höchstwert des Teillohnbandes. Er fordert beim Verwaltungsgericht, dass ihm rückwirkend auf fünf Jahre 85.10 Franken mehr bezahlt wird. Dabei beruft er sich auf einen zwölf Jahre jüngeren Kollegen, der sieben Jahre weniger Erfahrung und keinen Lehrabschluss hat und trotzdem 85.10 mehr als er verdient. Ein weiterer Kollege und eine Kollegin, die genau gleich wie er eingereiht seien, verdienten 112 Franken mehr. Damit sei die Rechtsgleichheit verletzt.

Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die geforderte Lohndifferenz zu gering sei, um die Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung zu verletzen. Das Bundesgericht habe bei gleicher Arbeit systemrelevante Unterschiede bis 30 Prozent gutgeheissen (BGE 129 I 161) und auch Unterschiede von 5 Prozent beim Lohnband zwischen Bisherigen und Neueintretenden. Der Kläger liege nur 2.16 Prozent unter dem Höchstwert des Lohnbandes. Das Gericht erachtet eine solche Abweichung, die auf die übergangsrechtlichen Regelungen beim neuen Lohnsystem zurückzuführen sei, als rechtlich vertretbar.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Verwaltungsgericht Kanton Zürich, PB.2009.0002