Branche
Kultur, Medien, Forschung
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
keine Angabe
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Mobbing • Kündigungsschutz • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2010
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 224

Demütigung einer Angestellten in der Forschung

Kurzzusammenfassung

Die Angestellte arbeitet in einem Betrieb im Bereich Technik/Forschung. Sie verlangt nach der Kündigung beim Bezirksgericht wegen wiederholter Demütigungen und Missachtung des Kündigungsschutzes (Gleichstellungsgesetz Art. 10) eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Während der Vergleichsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von 15'000 Franken.

Verfahrensgeschichte

06.10.2010
Das Bezirksgericht erzielt Vergleich
Die Klägerin bringt vor, dass sich ihr Vorgesetzter bereits kurz nach der Anstellung begonnen habe, sich ihr gegenüber inkorrekt zu verhalten. Sie habe Demütigungen hinnehmen müssen und ihre beruflichen Fähigkeiten seien immer wieder angezweifelt worden. Zudem sei ihr jede Hilfe in Bezug auf ihr Projekt verweigert worden. Durch ihre Beschwerde bei der betriebsinternen Beschwerdestelle sei der Kündigungsschutz eingetreten. Als sie die Kündigung erhalten habe, sei sie daher unter Kündigungsschutz gestanden. Sie ficht die Kündigung nicht an, verlangt aber eine Entschädigung wegen Missachtung des Kündigungsschutzes und Diskriminierung von sechs Monatslöhnen von je 9045 Franken. Die Arbeitgeberin bezeichnet die Arbeit der Klägerin als ungenügend. Ausserdem bestreitet sie, dass die Klägerin eine innerbetriebliche Beschwerde erhoben habe. Die Kündigung sei ausgesprochen worden, weil die Klägerin der Arbeit ohne Arztzeugnis ferngeblieben sei.

Es werden vier Zeugen befragt. In einer Vergleichsverhandlung macht das Gericht einen Einigungsvorschlag. Die Klägerin reduziert ihre Forderung auf 15'000 Franken.

Die Parteien schliessen einen Vergleich über 15'000 Franken Entschädigung ab.

Bezirksgericht Horgen, Nr. CG090044