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- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
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- privat-rechtlich
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- 1 Entscheid 2010
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Sekretärin
Kurzzusammenfassung
Die Sekretärin bei einer Consulting-Firma wendet sich wegen sexueller Belästigung und diskriminierender Kündigung ans Bezirksgericht. Sie verlangt Lohnnachzahlungen und eine Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz Art. 5. Die Parteien einigen sich, dass die Klägerin 6'000 Franken erhält.Verfahrensgeschichte
Das Bezirksgericht erzielt Vergleich
Die Klägerin arbeitet zuerst als Praktikantin, danach als Sekretärin im «Einmannbetrieb». Sie führt an, dass sie während zwei Monaten vom Vorgesetzten durch Berührungen, Kniffe, Umarmungen, Aufforderungen, ihn zu küssen und sich auf seinen Schoss zu setzen, Kommentare über ihr Aussehen, seine sexuellen Vorlieben usw. belästigt worden sei. Als Folge davon wird sie aus psychischen Gründen arbeitsunfähig. Noch während sie krank geschrieben ist, erhält sie die Kündigung, die sie grundsätzlich akzeptiert. Sie verlangt aber eine Lohnnachzahlung von 9'447 Franken und eine Entschädigung von 5'000 Franken.
Die beiden Parteien einigen sich, dass die Klägerin 6'000 Franken erhält.
Bezirksgericht Bülach, Nr. FO100164
Die beiden Parteien einigen sich, dass die Klägerin 6'000 Franken erhält.
Bezirksgericht Bülach, Nr. FO100164