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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
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- 1 Entscheid 2010
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- ja
Diskriminierende Kündigung einer Marketingfachfrau wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Die Marketingfachfrau erhält kurz vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs die Kündigung. Diese wird von der Arbeitgeberin mit Umstrukturierung und Einstellungsstopp begründet: nach Einstellung einer Nachfolgerin habe es für sie keine geeignete Stelle mehr gegeben. Bei der Schlichtungsstelle verlangt sie wegen diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von vier Monatslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Beide Parteien akzeptieren schliesslich den Vorschlag, dass die Klägerin mit zwei Monatslöhnen entschädigt wird.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Marketingfachfrau arbeitet seit sechs Jahren im Unternehmen, als sie eine Woche vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs die Kündigung erhält. Die Arbeitgeberin hatte mit ihr zwei Monate zuvor eine Vereinbarung abgeschlossen, dass sie mit einer vollen Stelle weiter arbeiten könne. Nun begründet sie die Kündigung damit, dass die Angestellte dem Anforderungsprofil der Stelle nicht mehr entspräche, weil nun ein Hochschulabschluss sowie organisatorische und strategische Fähigkeiten gefragt seien. Für die Angestellte gebe es im Betrieb keine geeignete Ersatzstelle, ausserdem sei bereits eine andere Person mit den gesuchten Fähigkeiten eingestellt worden. Die Klägerin bringt vor, dass sich das Stellenprofil nach der Umstrukturierung nur geringfügig verändert und sie vor dem Urlaub bereits mit den neuen Anforderungen gearbeitet habe. Im Schlusszeugnis und vorherigen Zeugnissen seien ihr immer gute Qualifikationen bescheinigt worden, man wolle sie nur wegen der Mutterschaft nicht weiter beschäftigen.
Die Schlichtungsstelle betrachtet den Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Mutterschaft als glaubhaft gemacht. Auch die Vertretungen während des Mutterschaftsurlaubs konnten keinen Hochschulabschluss vorweisen. Somit sei davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Arbeitsunterbruch wegen der Schwangerschaft weiter beschäftigt worden wäre. Es sei schwer nachvollziehbar, dass die Arbeitgeberin mit der Arbeitnehmerin noch zwei Monate vor der Kündigung eine Vereinbarung über die Weiterführung abschliesst und danach nie mit ihr über die mögliche Kündigung bzw. Zweifel an ihrer Qualifikation gesprochen wurde.
Die Klägerin erhält zwei Monatslöhne (total 12'000 Franken) Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 6/2010
Die Schlichtungsstelle betrachtet den Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Mutterschaft als glaubhaft gemacht. Auch die Vertretungen während des Mutterschaftsurlaubs konnten keinen Hochschulabschluss vorweisen. Somit sei davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Arbeitsunterbruch wegen der Schwangerschaft weiter beschäftigt worden wäre. Es sei schwer nachvollziehbar, dass die Arbeitgeberin mit der Arbeitnehmerin noch zwei Monate vor der Kündigung eine Vereinbarung über die Weiterführung abschliesst und danach nie mit ihr über die mögliche Kündigung bzw. Zweifel an ihrer Qualifikation gesprochen wurde.
Die Klägerin erhält zwei Monatslöhne (total 12'000 Franken) Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 6/2010