Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2011
Aargau Fall 38

Kündigung einer schwangeren Pflegefachfrau

Kurzzusammenfassung

Die Pflegefachfrau informiert die Bereichsleiterin kurz nach Stellenantritt, dass sie schwanger sei. Nach zwei Besprechungen wird sie noch während der Probezeit entlassen. Sie verlangt bei der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin macht glaubhaft, dass das Verhalten der Klägerin zur Kündigung geführt habe und kein Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehe. Die Schlichtungsbehörde hält die Kündigung nicht für missbräuchlich.

Verfahrensgeschichte

06.09.2011
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest
Die Pflegefachfrau tritt ihre Stelle in einem Privatspital Anfang Jahr an. Am 6. Januar informiert sie die Bereichsleiterin über die Schwangerschaft und wird nach einer zweiten Besprechung zwei Wochen später entlassen. Bei der Schlichtungsbehörde sagt die Klägerin aus, dass ihr nach der Mitteilung ihrer Schwangerschaft keine adäquate Arbeit mehr zugeteilt worden sei und man sie bei der Planung der Einsätze nicht mehr berücksichtigt habe. Sie sei wegen der Schwangerschaft entlassen worden. Die Arbeitgeberin bestreitet das. Entscheidend sei das Verhalten der Klägerin, ihr fehlendes Verantwortungsgefühl gegenüber dem Betrieb und den Arbeitskolleginnen gewesen.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Arbeitgeberin glaubhaft darlegen konnte, dass nicht die Schwangerschaft, sondern das Verhalten der Klägerin der Auslöser für die Kündigung war. Es sei nachvollziehbar, dass sie relativ schnell erkannt habe, dass die Klägerin nicht in den Betrieb passe. Die Probezeit diene ja dazu, eine Zusammenarbeit zu prüfen. Die Schlichtungsbehörde betrachtet die Kündigung als nicht missbräuchlich.

Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsbehörde für Diskriminierungsfragen, Nr. 2011.1