Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
3 Entscheide 2010 - 2012
Rechtskraft
ja
Basel-Landschaft Fall 42

Lohndiskriminierung einer Juristin

Kurzzusammenfassung

Die ehemalige Leiterin der Abteilung Vertragswesen eines Betriebs fühlt sich bezüglich der Höhe ihres Einstiegsgehalt im Vergleich zu ihrem männlichen Nachfolger aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Die ehemalige Arbeitgeberin bestreitet diese Diskriminierung und kann mit der erheblich grösseren Berufserfahrung objektive Gründe für das um 25 Prozent höhere Einstiegsgehalt des Nachfolgers anführen. Das Gericht kann somit keine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 feststellen. Die ehemalige Leiterin zieht das Urteil ans Bundesgericht weiter. Auch das Bundesgericht stellt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung fest. Der Klägerin gelingt es auch in diesem Verfahren nicht, glaubhaft zu machen, dass der Lohnunterschied durch ihr Geschlecht und nicht durch objektive Gründe, - in diesem Fall die grössere Berufserfahrung des Nachfolgers -, begründet war.

Verfahrensgeschichte

14.12.2010
Das Bezirksgericht weist Klage ab
30.08.2011
Das Kantonsgericht heisst Appellation teilweise gut
Die Klägerin verlangt für die Anstellung vom November 2005 bis August 2008 insgesamt Lohnnachzahlungen von 117'674 Franken und ein Arbeitszeugnis. Das Bezirksgericht Arlesheim weist die Klage am 14. Dezember 2010 ab und verpflichtet die Klägerin zu einer Parteientschädigung von 17'216 Franken. Die Klägerin appelliert an das Kantonsgericht. Sie beanstandet, dass sie im Vergleich zu ihrem männlichen Nachfolger bedeutend weniger verdiente, obwohl dieser einen weniger umfangreichen Aufgabenbereich innehat. Ausserdem bringt ihr Nachfolger laut ihren Ausführungen weniger relevante Berufserfahrung und kein Anwaltspatent mit. Sie beklagt zudem die unangemessene Höhe der Parteientschädigung, die vom Bezirksgericht angeordnet worden ist. Die ehemalige Arbeitgeberin beantragt die Abweisung der Appellation.

Das Gericht hält zunächst die beiden verglichenen Tätigkeiten der Abteilungsleitung „Vertragswesen“ bzw. „Rechtsabteilung“ für gleichwertig und die verlangte Arbeitsbewertung für unnötig. Es kommt zum dem Schluss, dass eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts glaubhaft gemacht ist: die Klägerin verdiente bei Stellenantritt 25 Prozent weniger als ihr Nachfolger. Die Beklagte war aber in der Lage, diesen Lohnunterschied ausreichend zu rechtfertigen und eine Nichtdiskriminierung zu beweisen. Das Gericht vergleicht den Werdegang und die Berufserfahrung der beiden. Da die Beklagte den anfänglichen Lohnunterschied mit objektiven, nicht auf dem Geschlecht beruhenden Kriterien begründen kann, liegt keine Lohndiskriminierung vor. Die Klägerin war bei Stellenantritt zehn Jahre jünger als ihr Nachfolger und hatte eine weniger lange und weniger breite Berufserfahrung vorzuweisen. Die Klägerin konnte ihren Lohn sodann konstant steigern, während ihr Nachfolger immer denselben Lohn bezog. Die Tatsache, dass die Klägerin ein Anwaltspatent besitzt, ist in diesem Fall nicht entscheidend. Es ist ein „nice-to-have“, aber für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Stelle nicht zwingend von Nöten. Die Parteientschädigung ist angesichts der Tatsache, dass für die Klagende in Lohndiskriminierungsverfahren der Ausgang eines Verfahrens schwer abschätzbar ist, zu hoch festgelegt.

Das Gericht heisst die Appellation teilweise gut und ordnet die Herabsetzung der Parteientschädigung auf 12'912 Franken an.

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 100 11 15
20.03.2012
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Die Klägerin ficht das Urteil des Kantonsgerichts vor dem Bundesgericht an. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils und die Bestätigung ihrer Lohnforderung. Ausserdem verlangt sie, dass die Beklagte zur Zahlung einer Parteienentschädigung verpflichtet wird und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Die Beklagte und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht hält fest, dass, wenn es einer Person gelingt, eine geschlechtsspezifische Diskriminierung glaubhaft zu machen, diese gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 6 vermutet werden kann und sich die Beweislast umkehrt. Die beiden vorangegangen Instanzen hatten objektive Gründe für die Gehaltsunterschiede festgestellt, die nichts mit dem Geschlecht der Klägerin zu tun hatten. Das Bundesgericht akzeptiert die Argumentation der Beklagten, dass das Anwaltspatent der Klägerin zwar eine gute Zusatzausbildung für ihre Stelle darstellte, aber keine Voraussetzung dafür war und daher die Vergleichsperson ohne Anwaltspatent nicht automatisch hätte tiefer eingestuft werden müssen. Es betont ausserdem, dass die Tatsache, dass die berufliche Erfahrung der Vergleichsperson stärker gewichtet wurde als das Anwaltspatent der Klägerin, keine geschlechtsspezifische Diskriminierung darstellt. Das Gericht sieht weitere Abklärungen in dieser Frage als nicht notwendig an, auch deshalb, weil die Klägerin nie behauptet hat, dass der von ihr ausgeübte Beruf als „typischer Frauenberuf“ zu qualifizieren sei und daher eine geschlechtsspezifische Diskriminierung nahe liege. Auf die Frage der Bemessung der Prozessentschädigung tritt das Gericht nicht ein.

Das Gericht stellt keine Diskriminierung fest und weist die Beschwerde ab soweit es darauf eingetreten ist. Die Klägerin muss die Gerichtskosten tragen (CHF 700) und der Beklagten CHF 5'000 als Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren bezahlen.

Bundesgerichtsentscheid 4A_614/2011