Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2012
Glarus Fall 2

Lohndiskriminierung einer Sozialpädagogin

Kurzzusammenfassung

Eine Sozialpädagogin gelangt an die Schlichtungsbehörde, weil sie die Höhe ihres Lohns als diskriminierend empfindet. Ihre Arbeitgeberin bestreitet eine Lohndiskriminierung. Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest und erteilt die Klagebewilligung.

Verfahrensgeschichte

20.04.2012
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin fordert gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Sie verlangt gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 1 rückwirkend ab dem 1. August 2009 die Auszahlung der Lohndifferenz zum diskriminierungsfreien Lohn und eine zukünftige Lohnerhöhung. Die Beklagte ist der Meinung, es liege keine Lohndiskriminierung vor. Die Parteien können sich nicht einigen.

Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest und erteilt der Klägerin die Klagebewilligung.

Kanton Glarus Schlichtungsbehörde nach GlG Nr.1/2012