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- 1 Entscheid 2012
Lohndiskriminierung einer Sozialpädagogin
Kurzzusammenfassung
Eine Sozialpädagogin gelangt an die Schlichtungsbehörde, weil sie die Höhe ihres Lohns als diskriminierend empfindet. Ihre Arbeitgeberin bestreitet eine Lohndiskriminierung. Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest und erteilt die Klagebewilligung.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin fordert gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Sie verlangt gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 1 rückwirkend ab dem 1. August 2009 die Auszahlung der Lohndifferenz zum diskriminierungsfreien Lohn und eine zukünftige Lohnerhöhung. Die Beklagte ist der Meinung, es liege keine Lohndiskriminierung vor. Die Parteien können sich nicht einigen.
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest und erteilt der Klägerin die Klagebewilligung.
Kanton Glarus Schlichtungsbehörde nach GlG Nr.1/2012
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest und erteilt der Klägerin die Klagebewilligung.
Kanton Glarus Schlichtungsbehörde nach GlG Nr.1/2012