Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Mobbing • Sexuelle Belästigung • Entschädigung • Wiedereinstellung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2011
Zürich Fall 232

Kündigung nach Mobbing

Kurzzusammenfassung

Eine Mitarbeiterin im Bereich der technischen Dokumentation gelangt an die Schlichtungsbehörde, weil sie sich an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz gemobbt und in einem Fall sexuell belästigt fühlt und ihr ungerechtfertigterweise die Kündigung ausgesprochen wurde. Sie verlangt Wiedereinstellung und eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass keiner der angeführten Punkte glaubhaft gemacht werden konnte und spricht, weil zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden kann, die Klagebewilligung aus.

Verfahrensgeschichte

11.05.2011
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin, die bei der Beklagten seit mehreren Jahren angestellt ist, macht mehrere Vorfälle von Mobbing und Diskriminierung sowie einen Vorfall sexueller Belästigung geltend. Sie führt an, sie habe sich an ihre Vorgesetzte gewandt und ein innerbetriebliches Verfahren verlangt. Ein solches habe nicht stattgefunden. Stattdessen habe sie die Kündigung erhalten. Die Kündigung sei innerhalb der Sperrfrist gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 2 erfolgt. Zudem habe sich die Kündigungsfrist wegen Krankheit verlängert. Die Klägerin verlangt eine Aufhebung der Kündigung und ihre Wiedereinstellung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Ausserdem verlangt sie eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen.
Die Beklagte hingegen bestreitet sowohl die Diskriminierung als auch die vermeintliche sexuelle Belästigung und erklärt, dass kein innerbetriebliches Verfahren verlangt worden sei. Die Klägerin habe sich nur an die betriebsinterne Vertrauensperson gewandt, welche zu absolutem Stillschweigen verpflichtet ist. Die Klägerin bestätigt, nur zur Vertrauensperson Kontakt gehabt zu haben. Dass sich im Falle einer Krankheit der Klägerin die Kündigungsfrist verlängert, bestreitet die Beklagte nicht.

Die Schlichtungsbehörde gelangt zu dem Schluss, dass keine innerbetriebliche Beschwerde erhoben wurde, weshalb keine diskriminierende Kündigung gemäss Art. 10 GlG erfolgt ist. Zudem kann keine sexuelle Belästigung darin erkannt werden, dass die Klägerin auf den Dresscode hingewiesen wurde.

Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 01/2011