Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2011
Zürich Fall 237

Lohngleichheit für Gewerkschaftssekretärin

Kurzzusammenfassung

Die Gewerkschaftssekretärin wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsbehörde. Ihr Lohn sei im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen mit identischem Aufgaben- und Verantwortungsbereich diskriminierend (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin bestreitet dies und führt als Rechtfertigung für die bestehenden Lohnunterschiede die mangelnden Orthographiekenntnisse sowie unterschiedliche Sprachkenntnisse an. Die Schlichtungsbehörde schlägt den Parteien einen Vergleich vor, der von der Arbeitgeberin widerrufen wird.

Verfahrensgeschichte

11.07.2011
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin ist seit November 2008 als Gewerkschaftssekretärin angestellt. Sie macht geltend, lohnmässig diskriminiert zu werden und nennt verschiedene männliche Vergleichspersonen, deren Aufgaben- und Verantwortungsbereich identisch oder praktisch identisch sind, die aber monatlich zwischen 250 und 300 Franken mehr Lohn beziehen. Sie hat die Lohndiskriminierung gegenüber der Beklagten gerügt. Diese hat sie aber in Abrede gestellt.
Die Beklagte führt demgegenüber aus, die Klägerin sei korrekt eingestuft worden. Zudem lasse die Rechtschreibung der Klägerin zu wünschen übrig und die Zuständigkeitsbereiche für Kunden unterschiedlicher Herkunftsländer und erforderliche Sprachkenntnisse seien nicht dieselben.

Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass eine Lohnungleichheit zumindest in Bezug auf eine der genannten Vergleichspersonen glaubhaft gemacht ist. Dass allenfalls auch unter den männlichen Vergleichspersonen Lohnunterschiede bestehen, welche in Zweifel gezogen werden könnten bzw. auch einige weibliche Angestellte höhere Löhne beziehen, kann die Lohndifferenz zwischen der Klägerin und der ihr am nächsten stehenden männlichen Referenzperson nicht rechtfertigen (BGE 4A_449/2008 E.3.1, 136 II 398 und 127 III 207). Den Parteien wird vorgeschlagen, sich auf eine rückwirkende Lohnangleichung ab Anfang 2011 zu einigen. Der Vergleich wird jedoch von der Beklagten widerrufen, weshalb Nichteinigung festgestellt wird.

Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 2/2011