Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich • männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Arbeitsbewertung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2011
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 240

Lohngleichheit für Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts

Kurzzusammenfassung

Die Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts wollen vom Verwaltungsgericht feststellen lassen, dass sie unrechtmässigerweise zwei Lohnklassen tiefer als die Mitglieder des Ober- und Verwaltungsgerichts eingestuft wurden. Der Beruf der Sozialversicherungsrichterin würde vor allem von Frauen ausgeübt und daher läge mit der tieferen Lohneinstufung eine indirekte Diskriminierung vor. Das Verwaltungsgericht sieht in der Einstufung keine Diskriminierung.

Verfahrensgeschichte

06.12.2011
Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Die Beschwerdeführenden, die am Sozialversicherungsgericht tätig sind, gelangen an das Verwaltungsgericht, weil sie sich unter anderem basierend auf Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2 und Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 diskriminiert fühlen. Sie beanstanden, dass die Mitglieder des Ober- und des Verwaltungsgerichts um zwei Lohnklassen höher eingestuft sind als sie selber. Weil vor allem weibliche Mitglieder am Sozialversicherungsgericht tätig seien, würde durch die niedrigere Einstufung der Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit verletzt. Sie machen aus diesem Grund eine indirekte Diskriminierung geltend.

Um eine indirekte Diskriminierung festzustellen, muss zunächst nachgewiesen werden, dass es sich bei dem im Zentrum der Betrachtung stehenden Beruf um einen Beruf mit „typisch weiblichem Berufsbild“ handelt. Das Verwaltungsgericht kommt aufgrund statistischer Analysen zum Schluss, dass der Beruf der Richterin am Sozialversicherungsgericht kein typischer Frauenberuf ist. Der Frauenanteil liegt bei den meisten Schweizer Sozialversicherungsgerichten unter den vom Bundesgericht als Massstab für einen typischen Frauenberuf festgelegten 70 Prozent. Ausserdem werde mit dem Berufsbild der Sozialversicherungsrichterin nicht unbedingt eine Frau assoziiert. Aus diesen Gründen lehnt das Verwaltungsgericht die Rüge der geschlechtsspezifischen Diskriminierung ab.

Das Gericht kommt zu dem Schluss dass keine geschlechtsspezifische Diskriminierung vorliegt und weist die Beschwerde ab. Weil es sich um eine Streitigkeit handelt, in der unter anderem eine Verletzung des Gleichstellungsgesetzes vorgebracht wurde, werden 3/10 der Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Parteienentschädigungen werden nicht zugesprochen.

Veraltungsgericht Zürich, AN.2011.00002