Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2012
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 243

Sexuelle Belästigung einer lernenden Coiffeurin

Kurzzusammenfassung

Die Praktikantin bzw. Lernende in einem Coiffeursalon fühlt sich durch unerwünschte Annäherungen und Angebote sowie Berührungen und anzügliche Sprüche des Saloninhabers sexuell belästigt. Sie kündigt das Ausbildungsverhältnis und findet eine neue Lehrstelle. Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass eine sexuelle Belästigung glaubwürdig ist. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich mit Entschädigung.

Verfahrensgeschichte

01.03.2012
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin ist seit Mai 2011 zunächst als Praktikantin und dann als Lernende bei einem Coiffeursalon angestellt. Sie fühlt sich vom Inhaber des Salons durch seine unerwünschten Annäherungen, Angebote, Berührungen und anzüglichen Sprüche immer wieder sexuell belästigt. Nachdem die Gesuchstellerin Schlafstörungen bekommen hat, wendet sie sich auf Anraten ihres Freundes zur Beratung an das Nottelefon. Schliesslich kündigt sie das Ausbildungsverhältnis und findet nach einigen Schwierigkeiten eine neue Lehrstelle. Der Gesuchgegner bestreitet die ihm angelasteten Vorfälle.

Nach ausführlicher Befragung der Parteien erachtet die Schlichtungsbehörde die Ausführungen der Gesuchstellerin und den Umstand der sexuellen Belästigung grundsätzlich als glaubwürdig. Welches Ausmass die sexuellen Belästigungen genau angenommen haben, ist schwierig zu eruieren, erstellt sind anzügliche Sprüche, weiter muss auch angenommen werden, dass unerwünschte Annäherungsversuche stattfanden.

Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von zwei Durchschnittsmonatslöhnen. Der Inhaber des Coiffeursalons wird von der Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 ermahnt, in seinem Betrieb auf strikte Einhaltung des Verbots sexueller Belästigung zu achten, namentlich auch die nötigen Präventionsmassnahmen zu treffen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 06/2012