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- 1 Entscheid 2012
Nichtanstellung einer allein erziehenden Mutter
Kurzzusammenfassung
Die Bewerberin als „Coordinator Development Programmes“ ist allein erziehende Mutter. Sie erhält eine Absage mit der Begründung, dass die Stelle nur schwer mit einer Familie vereinbar sei. Die Bewerberin fordert eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen à jeweils 6'500 Franken wegen Diskriminierung. Die Parteien können sich nicht auf einen Vergleich einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest
Die Gesuchstellerin bewirbt sich auf ein Inserat der Gesuchgegnerin als „Coordinator Development Programmes“ und hat am 16. Dezember 2011 ein Vorstellungsgespräch, an welchem sie auch angibt, allein erziehende Mutter zu sein. Am 19. Dezember 2011 erhält sie ein Mail, in welchem die Gesuchgegnerin erklärt, dass während der betrieblichen Hauptbelastungszeiten die Koordination zwischen Familie und Beruf für die Mitarbeitenden erfahrungsgemäss sehr schwierig sei, da die Arbeitstage sehr lang werden können. Da sie ausserdem hohe Ansprüche an ihre Mitarbeitenden stelle, könne die Bewerbung der Gesuchstellerin nicht weiter verfolgt werden. Zudem habe der ausgewählte interne Bewerber mehr relevante Erfahrung und bessere Qualifikationen als die Gesuchstellerin, eine Anstellungsdiskriminierung liege nicht vor.
Die Schlichtungsbehörde erachtet die Vorbringen der Gesuchstellerin als glaubhaft.
Die Schlichtungsbehörde schlägt einen Vergleich in der Höhe von 1.5 Monatslöhnen (9'750 Franken) vor, welchen die Gesuchgegnerin ablehnt. Daher stellt die Schlichtungsbehörde Nichteinigung fest und stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 07/2012
Die Schlichtungsbehörde erachtet die Vorbringen der Gesuchstellerin als glaubhaft.
Die Schlichtungsbehörde schlägt einen Vergleich in der Höhe von 1.5 Monatslöhnen (9'750 Franken) vor, welchen die Gesuchgegnerin ablehnt. Daher stellt die Schlichtungsbehörde Nichteinigung fest und stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 07/2012