Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2012
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 245

Nichtanstellung eines Mannes im Erotik-Markt

Kurzzusammenfassung

Der Verkäufer meldet sich auf die Stellenanzeige eines Erotik-Marktes und erhält eine Absage mit der Begründung, dass nur weibliches Personal eingestellt wird. Er wendet sich an die Schlichtungsbehörde, zieht sein Gesuch nach der Stellungnahme des Erotik-Marktes aber zurück.

Verfahrensgeschichte

19.03.2012
Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren infolge Rückzugs ab
Der Gesuchsteller hat sich auf ein Inserat für eine Stelle im Bereich Verkauf und Reinigung etc. eines Erotik-Marktes beworben und erhält eine Absage, weil er als Mann nicht eingestellt werden könne. Er gelangt an die Schlichtungsbehörde. In ihrer Stellungnahme macht die Betreiberin des Erotik-Marktes sachliche Rechtfertigungsgründe für die Absage geltend. Schon aus dem Text des Inserats, wonach „Angestellte“ gesucht wurde, sei klar geworden, dass damit eine weibliche Person gemeint ist. Ein erheblicher Teil des Verkaufssortiments bestehe aus Damen-Unterwäsche und die weibliche Kundschaft wolle nicht von Männern beraten werden, deshalb sei auch in den führenden Damenwäschegeschäften und den entsprechenden Abteilungen der Warenhäuser nur weibliches Verkaufspersonal beschäftigt. Zudem seien bei der Gesuchgegnerin auch im erotischen Wellnessbetrieb Reinigungsarbeiten durchzuführen, wozu sich erfahrungsgemäss nur weibliche Angestellte eigneten. Im Bereich Einkauf, Lagerbewirtschaftung, Administration etc. werde durchaus auch männliches Personal eingestellt, eine Vakanz gebe es dort aber nicht. Eine Diskriminierung liege nicht vor und man entschuldige sich in aller Form beim Gesuchsteller, wenn das Absageschreiben den Eindruck von Diskriminierung erweckt habe. Man werde hier in Zukunft mehr Sorgfalt walten lassen.

Keine

Nach Zustellung der Stellungnahme der Gesuchgegnerin erklärt der Gesuchsteller, dass er die Begründung der Gesuchgegnerin nachvollziehen kann und sein Gesuch zurückzieht. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 8/2012