Branche
Transport, Telekommunikation
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2012
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 246

Diskriminierende Kündigung einer Call Center Agentin während Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Die Call Center Agentin kann krankheits- und schwangerschaftsbedingt an den betrieblichen Schulungen ihrer Arbeitgeberin nicht teilnehmen und erhält die Kündigung. Anders als männliche Angestellte nach dem Militärdienst darf sie die Schulungen nicht nachholen. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.

Verfahrensgeschichte

29.03.2012
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin arbeitet seit dem 1. November 2010 als Call Center Agentin mit einem durchschnittlichen Pensum von 50 bis 70 Prozent. Das Arbeitsverhältnis wird mit der Begründung gekündigt, sie habe krankheits- und schwangerschaftsbedingt die monatlich angeordneten Schulungen der Gesuchgegnerin verpasst und könne daher nicht mehr eingesetzt werden. Den Vorschlag der Gesuchstellerin, die verpassten Schulungen blockweise nachzuholen, wie dies männlichen Mitarbeitern ermöglicht werde, die infolge des Militärdienstes gefehlt haben, lehnt die Gesuchgegnerin ab.

Die Schlichtungsbehörde erachtet die Darstellung der Gesuchstellerin als glaubwürdig.

Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich: Lohnfortzahlung bis Ablauf der Kündigungsfrist, Entschädigung von 3'100 Franken netto sowie die Erstellung eines Schlusszeugnisses auf der Basis der Zwischenzeugnisse.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 05/2012