Branche
Kultur, Medien, Forschung
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2012
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 253

Nichtanstellung einer Bewerberin als „Galeriemitarbeiter (m)“

Kurzzusammenfassung

Die Bewerberin auf ein Stellenangebot als „Galeriemitarbeiter (m)“ erhält eine Absage mit der Begründung, es werde ein männlicher Mitarbeiter gesucht. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.

Verfahrensgeschichte

25.06.2012
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Auf ihre Bewerbung auf die Stellenausschreibung der Gesuchgegnerin als „Galeriemitarbeiter (m)“ mit einem Pensum von 20 bis 30 Prozent erhält die Gesuchstellerin per Mail eine Absage mit der Begründung, gesucht werde nur ein männlicher Mitarbeiter. Die Gesuchstellerin erachtet die Absage als diskriminierend und verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen (mutmasslich 5'700 Franken). Die Gesuchgegnerin erklärt, ihr Team habe sich aufgrund der anfallenden physisch anstrengenden Arbeiten einen männlichen Mitarbeiter gewünscht.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass weder im Inserat noch in der Absage die Gründe für eine Bevorzugung männlicher Bewerber ersichtlich waren und schlägt eine Entschädigung von 1'500 Franken vor.

Beide Parteien sind mit der Entschädigung einverstanden. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 12/2012