- Branche
- Gastgewerbe
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung
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- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2012
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Serviceangestellten
Kurzzusammenfassung
Die Serviceangestellte in einem Gastbetrieb fühlt sich von den beiden Stellvertreterinnen ihres Chefs schikaniert. Als sie ihren Chef um Hilfe bittet, belästigt er sie sexuell. Die Schlichtungsbehörde stellt sowohl eine sexuelle Belästigung der Angestellten als auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers fest. Die Parteien kommen ausserhalb des Schlichtungsverfahrens zu einer Einigung.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde stellt Rückzug wegen Vergleichs fest
Die Gesuchstellerin ist seit einigen Monaten in einem zum Unternehmen der Gesuchgegnerin gehörenden Gastbetrieb als Serviceangestellte tätig. Als sie von den beiden Stellvertreterinnen des Chefs schikaniert wird, bittet sie ihren Chef um Hilfe. Doch statt ihr zu helfen, belästigt der Chef sie verbal, berührt sie und sagt ihr Schutz nur zu, wenn sie ihm sexuell entgegenkommt. Die Gesuchstellerin zeigt die sexuellen Übergriffen bei der Polizei an und erleidet einen Zusammenbruch, eine Depression und ist zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Die Gesuchgegnerin geht davon aus, genügende Präventionsmassnahmen getroffen zu haben. Sie sei erst mit der polizeilichen Anzeige über die Anschuldigungen der Gesuchstellerin informiert worden und habe keine Gelegenheit gehabt, die seit dem Vorfall krankgeschriebene Gesuchstellerin zu befragen. Der beschuldigte Vorgesetzte bestreitet die Vorwürfe.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass eine sexuelle Belästigung anzunehmen ist. Im Hinblick auf die schwierige Situation der Gesuchstellerin am Arbeitsplatz – die der Gesuchgegnerin zumindest teilweise bekannt war – ist auch eine mangelnde Wahrung der Abhilfepflichten bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht naheliegend.
Wegen der 100 Prozent Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin wurde das Schlichtungsverfahren sistiert. Nach telefonischen Erkundigungen der Schlichtungsbehörde über den Stand der Angelegenheit und eine allfällig gewünschte Fortsetzung des Verfahrens erfolgt schliesslich ein Rückzug des Begehrens zufolge Einigung. Die Schlichtungsbehörde kann das Verfahren nach einem direkten Vergleich zwischen den Parteien abschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 17/2012
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass eine sexuelle Belästigung anzunehmen ist. Im Hinblick auf die schwierige Situation der Gesuchstellerin am Arbeitsplatz – die der Gesuchgegnerin zumindest teilweise bekannt war – ist auch eine mangelnde Wahrung der Abhilfepflichten bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht naheliegend.
Wegen der 100 Prozent Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin wurde das Schlichtungsverfahren sistiert. Nach telefonischen Erkundigungen der Schlichtungsbehörde über den Stand der Angelegenheit und eine allfällig gewünschte Fortsetzung des Verfahrens erfolgt schliesslich ein Rückzug des Begehrens zufolge Einigung. Die Schlichtungsbehörde kann das Verfahren nach einem direkten Vergleich zwischen den Parteien abschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 17/2012