Branche
Banken, Versicherungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
3 Entscheide 2012 - 2013
Zürich Fall 264

Diskriminierende Kündigung einer Senior Credit Analyst (Investment) nach Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Die als „Senior Credit Analyst“ bei einer Investmentgesellschaft angestellte Gesuchstellerin erhält sowohl nach ihrem ersten Mutterschaftsurlaub 2010 als auch nach ihrem zweiten Mutterschaftsurlaub 2012 die Kündigung. Beide Male reicht sie Einsprache ein und ist beim ersten Mal erfolgreich, beim zweiten Mal hält die Arbeitgeberin an der Kündigung fest und übergibt ihre Aufgaben an einen Mann. Die Schlichtungsbehörde hält die Kündigung für diskriminierend. Wegen Uneinigkeit der Parteien stellt sie die Klagebewilligung aus. Die daraufhin eingereichte Klage wird vom Arbeitsgericht und später auch vom Obergericht abgewiesen.

Verfahrensgeschichte

18.12.2012
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest
Die Gesuchstellerin ist seit 2008 in einem 100% Pensum angestellt. Nach dem ersten Mutterschaftsurlaub 2010 wird ihr gekündigt, sie erhält aber auf Einsprache wegen Diskriminierung hin zunächst einen befristeten Vertrag mit 60% Pensum, welcher später in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird. Eine Wiedererhöhung auf 100% lehnt die Gesuchgegnerin ab. Nach Ablauf des zweiten Mutterschaftsurlaubs erhält sie 2012 erneut die Kündigung, wogegen sie wiederum Einsprache wegen Diskriminierung erhebt. Sie macht geltend, dass nur ihr gekündigt wurde und ihr Arbeitsbereich einem Mann übertragen wurde. Ein Zusammenhang mit der Mutterschaft sei auch aufgrund der Vorgeschichte offensichtlich. Die Gesuchgegnerin macht wirtschaftliche Gründe für die Entlassung geltend. Der Ertrag der Gesellschaft sei im Zuge der Finanzkrise eingebrochen und der Personalbestand habe entsprechend verkleinert werden müssen. Wegen einer Umorganisation habe die Gesuchstellerin nicht mehr ihrem Profil gemäss eingesetzt werden können.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen der Kündigung und dem Mutterschaftsurlaub besteht und die Kündigung nicht oder zumindest nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist. Der Aufgabenbereich der Gesuchstellerin wurde nicht obsolet, sondern an einen männlichen Kollegen umverteilt. Die Notwendigkeit dieser Umverteilung wurde aus den Erklärungen der Gesuchgegnerin nicht ersichtlich. Obwohl der Leistungsausweis der Gesuchstellerin gut war, wurde ihr als einziger Person im Betrieb gekündigt. Die Schlichtungsbehörde hält eine Entschädigung von rund 2 Monatslöhnen für angemessen.

Die Gesuchgegnerin weist den Vorschlag der Schlichtungsbehörde zurück. Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest und stellt die Klagebewilligung aus.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 20/2012
07.06.2013
Das Arbeitsgericht weist die Klage ab


Das Arbeitsgericht hält fest, dass die Beklagte genügend objektive Gründe vorweisen kann, welche eine Kündigung rechtfertigen. Es deutet nichts darauf hin, dass die Beklagte vorwiegend Mütter oder eher Frauen entlässt. Zudem führte eine quantitative Abnahme der Arbeit der Klägerin dazu, dass diese von einem anderen Mitarbeiter in seinem normalen Arbeitspensum erledigt werden konnte. Daher würde es laut Arbeitsgericht auch aus wirtschaftlichen Gründen Sinn machen, auf die Klägerin zu verzichten. Die Tatsache, dass der Klägerin unmittelbar nach dem Ende des Schwangerschaftsurlaubs gekündigt wurde, weist zwar auf eine diskriminierende Kündigung hin, woraus jedoch laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend auf eine geschlechtsbezogen Diskriminierung geschlossen werden kann. Aus der Liste der Austritte bei der Beklagten geht hervor, dass sowohl weibliche als auch männliche Mitarbeiter die Investmentgesellschaft verlassen haben bzw. von ihr entlassen wurden. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die Personalreduktion in etwa geschlechtsneutral vollzogen wurde. Angesichts der im Rahmen der Umstrukturierung nötig gewordenen Verminderung der Belegschaft bestehen seitens der Beklagten objektiv gerechtfertigte Gründe für eine Kündigung.

Es liegt keine Verletzung des Gleichstellungsgesetzes vor und die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘401 zu bezahlen.

Arbeitsgericht des Kantons Zürich, AH130051
23.08.2013
Das Obergericht weist die Klage ab
Die Berufungsklägerin fordert die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Das Obergericht soll die Berufungsbeklagte wegen diskriminierender Kündigung zu einer Entschädigungszahlung von Fr. 21‘250 nebst 5% Zins seit 1. Februar 2012 verpflichten. Vor dem Obergericht werden zahlreiche neue Beweise vorgebracht. Da diese aber bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht bestanden, werden sie nicht zugelassen. Die Berufungsklägerin behauptet weiter, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht angemessen abgeklärt und die Beweise falsch gewürdigt habe.

Das Obergericht hält fest, dass die Vorinstanz im Rahme der beschränkten Untersuchungsmaxime den Sachverhalt genügend untersucht hat. Es ist Sache der Parteien, Beweismittel zu nennen. Das Gericht beteiligt sich demnach nur ergänzend an der Sammlung des Prozessstoffes, indem es Befragungen durchführt. Die Würdigung der Beweise durch das Arbeitsgericht kann vom Obergericht nicht kritisiert werden.

Die von der Berufungsbeklagten ausgesprochene Kündigung erfolgte nach Ansicht des Obergerichts einzig aufgrund des Zusammenlegens der Teams „Strategy Analysis“ und „Risk Analysis“ und des darauf folgenden Wegfalls der Funktion der Berufungsklägerin. Die Vorinstanz zeige klar, dass die Personalreduktion nicht einseitig zulasten von Müttern bzw. Frauen erfolgte.

Das Obergericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz und weist die Klage ab. Es werden keine Kosten für das Berufungsverfahren erhoben.

Obergericht des Kantons Zürich, LA130020