Branche
Transport, Telekommunikation
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schadenersatz/Genugtuung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2013
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 266

Diskriminierende Kündigung einer Angestellten Telemarketing wegen Schwangerschaft während Probezeit

Kurzzusammenfassung

Die Teamleiterin in einem Telemarketingunternehmen informiert ihre Arbeitgeberin zwei Monate nach Arbeitsantritt über ihre Schwangerschaft und wünscht weniger Spätdienste und Samstagseinsätze. Die Parteien können sich zunächst nicht auf einen Einsatzplan einigen und die Arbeitgeberin spricht die Kündigung aus. Die Teamleiterin geht davon aus, dass die Kündigung wegen ihrer Schwangerschaft erfolgt ist und lehnt ein Entschädigungsangebot ab. Sie verlangt zusätzlichen Schadenersatz, weil sie durch die Kündigung ihren Anspruch auf Leistungen der Mutterschaftsversicherung verloren hat.

Verfahrensgeschichte

10.01.2013
Der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde wird angenommen
Die allein erziehende Mutter von drei Kindern wird als Teamleiterin im 100 Prozent Pensum mit dreimonatiger Probezeit angestellt. Im Arbeitsvertrag sind Spätdienste (bis 20 Uhr) und Samstagseinsätze vorgesehen. Nach einem Monat teilt sie der Gesuchgegnerin mit, dass sie schwanger ist. Daraufhin wird der Einsatzplan besprochen und die Gesuchstellerin verlangt weniger Spät- und Samstagseinsätze. Die Gesuchgegnerin ist zu teilweisem Entgegenkommen bereit, weist aber auf die Notwendigkeit einer Kündigung hin, sollte die Gesuchstellerin nicht ebenfalls entgegenkommen. Mit dem neuen Einsatzplan ist die Gesuchstellerin nicht einverstanden und die Kündigung wird ausgesprochen. Obwohl die Gesuchstellerin dann doch eine Lösung findet, um den Einsatzplan erfüllen zu können, hält die Gesuchgegnerin an der Kündigung fest und gibt als Begründung an, die Einhaltung der notwendigen Arbeitszeiten sei nicht gewährleistet und die Fähigkeiten und Kompetenzen der Gesuchstellerin entsprächen nicht den Erwartungen an eine erfolgreiche Teamleitung. Auf die Einsprache gegen die Kündigung wegen Diskriminierung hin bietet die Gesuchgegnerin eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen oder eine Weiterbeschäftigung als Projektleiterin an. Die Gesuchstellerin lehnt ab. Sie hält eine Wiederanstellung bei der Gesuchgegnerin für nicht mehr zumutbar. Durch den Verlust der Anstellung verliere sie ausserdem ihren Anspruch aus Mutterschaftsversicherung, weil sie nun wieder Arbeitslosengelder beziehen müsse und dieser Anspruch vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs auslaufe.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen der Schwangerschaft und der Kündigung glaubhaft gemacht ist. Eine Entschädigung von rund zwei Monatslöhnen erscheint angemessen. Weil die Gesuchstellerin das Entschädigungsangebot der Gesuchgegnerin ausgeschlagen hat und nicht ausreichend darzulegen vermochte, dass ihr eine Wiederbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist, kann dem Schadenersatzbegehren nicht entsprochen werden.

Da die Gesuchstellerin den Vergleichsvorschlag der Schlichtungsbehörde nicht annimmt, wird ein Urteilsvorschlag gemacht, der schliesslich von beiden Parteien angenommen wird.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 24/2012