Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2013
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 46

Diskriminierende Kündigung wegen Schwangerschaft und während der Probezeit

Kurzzusammenfassung

Die Mitarbeiterin in einem Zementwerk gelangt im April 2013 an die Schlichtungsstelle und legt dar, während der Probezeit die Kündigung erhalten zu haben, weil sie schwanger ist. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von etwas mehr als zwei Monatslöhnen (8‘000 Franken).

Verfahrensgeschichte

20.08.2013
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Die Gesuchstellerin arbeitet in einem Zementwerk und erhält noch während der Probezeit die Kündigung. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und gibt an, die Kündigung sei erfolgt, weil sie schwanger sei und verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen. Die Gesuchgegnerin bestreitet, dass die Schwangerschaft für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sei. Kündigungsgrund sei der Wunsch der Gesuchstellerin gewesen, nach der Geburt ihr Arbeitspensum zu reduzieren. Die Gesuchgegnerin habe daher Zweifel an einer langjährigen Zusammenarbeit gehabt.

Keine

Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält 8‘000 Franken (etwas mehr als zwei Monatslöhne) ausbezahlt.

Schlichtungsbehörde Aargau, Fall Nr. 13.03.