Branche
Banken, Versicherungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Kündigungsschutz • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2011
Rechtskraft
ja
Bern Fall 84

Diskriminierende Kündigung einer Lehrstelle wegen Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Die Auszubildende schliesst mit einer Bank (die Gesuchsgegnerin) einen Lehrvertrag ab, während sie bereits schwanger ist und informiert die Gesuchgegnerin nicht über die Schwangerschaft. Als die Gesuchgegnerin schliesslich über die Schwangerschaft unterrichtet wird, kündigt diese den Lehrvertrag. Die Gesuchstellerin sieht in der Kündigung eine Diskriminierung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 und verlangt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie eine Genugtuung. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich.

Verfahrensgeschichte

15.09.2011
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin wendet sich an die Schlichtungsbehörde, nachdem ihr Lehrvertrag bei einer Bank noch vor Stellenantritt von der Gesuchgegnerin gekündigt worden ist. Bei Vertragsschluss war die Gesuchstellerin bereits schwanger, hat dies der Gesuchgegnerin gegenüber aber nicht kommuniziert. Als die Gesuchstellerin die Gesuchgegnerin über ihre Schwangerschaft informiert hat, kündigte Letztere das Arbeitsverhältnis. Die Gesuchstellerin gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, dass die Kündigung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 darstellt. Sie fordert sechs Monatslöhne (der Monatslohn betrug 820 Franken) als Strafzahlung sowie eine Genugtuung. Die Gesuchgegnerin begründet die Kündigung damit, dass die Gesuchstellerin ihre Treuepflicht verletzt habe, da sie die Schwangerschaft zu lange verschwiegen habe.

Entsprechend der Angaben der Gesuchstellerin wäre der Geburtstermin noch vor dem Stellenantritt gewesen. Die Gesuchstellerin hätte die Kindsbetreuung bereits organisiert gehabt, so dass ihr die Erfüllung des Arbeitsvertrages ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Die Parteien schliessen eine Vereinbarung, wonach sich die Gesuchgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin 7'000 Franken zu bezahlen.

Schlichtungsstelle Bern, Fall 1 (2011).