- Branche
- übrige Dienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Präventive Massnahmen • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 2 Entscheide 2000 - 2001
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Raumpflegerin
Kurzzusammenfassung
Eine Raumpflegerin wird von einem Vorarbeiter massiv sexuell belästigt und auch vergewaltigt. Die Reinigungsfirma, für die sie arbeitet, entlässt den Täter und unterstützt das Opfer, sobald sie Kenntnis der Vorfälle erhält. Der Täter wird strafrechtlich belangt und verurteilt. Obwohl die Firma sich bemüht, ihre Leute für das Thema sexuelle Belästigung zu sensibilisieren, erweist sich die Arbeit für die Raumpflegerin als nicht mehr zumutbar, weil sie immer wieder mit Anspielungen von MitarbeiterInnen konfrontiert wird. Nach längerer Krankheit und Freistellung schliessen die Firma und das Vergewaltigungsopfer einen Aufhebungsvertrag. Die Raumpflegerin möchte von der Schlichtungsstelle beurteilt haben, ob sie gegenüber ihrem Arbeitgeber noch Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 hat. Aufgrund der Verhandlung erklärt sich die Reinigungsfirma zur Zahlung von über 35'000 Franken bereit.Verfahrensgeschichte
Strafurteil des Bezirksgerichts gegen den Täter
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Vor den mehrmaligen massiven sexuellen Belästigungen und der Vergewaltigung der Raumpflegerin durch ihren Vorarbeiter hatte die Reinigungsfirma keine Vorkehrungen zur Verhinderung sexueller Belästigung bei der Arbeit getroffen. Mit dem Fall konfrontiert, reagierte sie aber umgehend. Sie entliess den Täter und stellte ihn per sofort frei. Dem Opfer bot sie Unterstützung an, vermittelte der Frau eine Rechtsvertreterin und half ihr, professionelle Beratung zu finden. Die Reinigungsfirma nahm in die Betriebsordnung einen Hinweis auf das Verbot sexueller Belästigung auf und machte die Belegschaft mit Merkblättern und Schulungen auf das Thema aufmerksam. Vor der Schlichtungsstelle bittet die Arbeitgeberseite um Verständnis für ihre Schwierigkeiten bei der Prävention, da sie Angestellte mit 14 verschiedenen Muttersprachen und eigenen kulturellen Standards beschäftige. Auch sei das Verhalten des Belästigers derart krass und klar rechtswidrig gewesen, dass der übliche Hinweis auf das Verbot sexueller Belästigung die Taten kaum verhindert hätte. Sie habe alles Zumutbare zur Verhinderung weiterer Belästigungen und zur Unterstützung der Betroffenen unternommen und auch eine grosszügige Regelung betreffend Aufhebung des Arbeitsverhältnisses getroffen.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass zum Zeitpunkt der Taten die Prävention ungenügend war. Sie teilt die Meinung nicht, dass diese sowieso wirkungslos gewesen wäre. Deshalb bestehe trotz der späteren Bemühungen eine Entschädigungspflicht. Angesichts der Schwere der Vorfälle und der Auswirkungen für die Klägerin, aber auch unter Berücksichtigung des korrekten Verhaltens der Reinigungsfirma nach den Taten, schlägt sie eine Entschädigung in der Höhe von fünf Durchschnittslöhnen und eine Genugtuung von 10'000 Franken vor, was gesamthaft einer Summe von 35'520 Franken entspricht.
Die Raumpflegerin und die Reinigungsfirma schliessen auf dieser Basis einen Vergleich. Die Firma verpflichtet sich auch, die Kosten der Rechtsvertreterin ihrer früheren Angestellten zu zahlen.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2000/11
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass zum Zeitpunkt der Taten die Prävention ungenügend war. Sie teilt die Meinung nicht, dass diese sowieso wirkungslos gewesen wäre. Deshalb bestehe trotz der späteren Bemühungen eine Entschädigungspflicht. Angesichts der Schwere der Vorfälle und der Auswirkungen für die Klägerin, aber auch unter Berücksichtigung des korrekten Verhaltens der Reinigungsfirma nach den Taten, schlägt sie eine Entschädigung in der Höhe von fünf Durchschnittslöhnen und eine Genugtuung von 10'000 Franken vor, was gesamthaft einer Summe von 35'520 Franken entspricht.
Die Raumpflegerin und die Reinigungsfirma schliessen auf dieser Basis einen Vergleich. Die Firma verpflichtet sich auch, die Kosten der Rechtsvertreterin ihrer früheren Angestellten zu zahlen.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2000/11