Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Aufgabenzuteilung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2012
Rechtskraft
ja
Bern Fall 85

Diskriminierende Lohnreduktion für eine Mitarbeiterin in einem Tageszentrum (Änderungskündigung)

Kurzzusammenfassung

Die Mitarbeiterin in einem Tageszentrum erhält die Kündigung, nachdem sie die Unterzeichnung eines geänderten Arbeitsvertrags mit angepasstem Tätigkeitsbereich und entsprechend tieferem Lohn abgelehnt hat. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und verlangt eine Entschädigung von 10‘248 Franken (viereinhalb Monatslöhne). Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält 1‘000 Franken.

Verfahrensgeschichte

07.02.2012
Der Vergleich wird nach unbenutztem Verstreichen der Widerrufsfrist rechtskräftig
Die Angestellte eines Tageszentrums, die als Mitarbeiterin des Tageszentrums und Verantwortliche Marketing gearbeitet hat, erhält von der Gesuchgegnerin einen neuen Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt. Mit dem neuen Arbeitsvertrag wird die Gesuchstellerin auf ihren Wunsch hin zu einem geringeren Pensum angestellt (Reduktion von 80 Prozent auf 40 Prozent). Infolge Umstrukturierung wird damit aber auch ihr Tätigkeitsgebiet angepasst, so dass die Gesuchstellerin neu eine Tätigkeit mit tieferen Qualifikationsanforderungen als vorher übernehmen soll, mit entsprechender Reduktion des Lohns. Die Gesuchstellerin lehnt die Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrags ab. Daraufhin erhält sie die Kündigung (sog. Änderungskündigung). Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, die Kündigung sei missbräuchlich und diskriminierend. Sie verlangt eine Entschädigung in der Höhe von 10‘248 Franken, was viereinhalb Monatslöhnen entspricht. Die Gesuchgegnerin begründete die Lohnreduktion mit dem veränderten, vereinfachten neuen Arbeitsgebiet und der Angleichung an die Lohnbasis der anderen Mitarbeitenden in diesem Bereich.

Keine

Die Parteien schliessen am 19. Januar 2011 eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt, wonach sich die Gesuchgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin 1'000 Franken zu bezahlen. Nachdem die Vereinbarung innert Frist von keiner Partei widerrufen wird, wird der Vergleich am 7. Februar 2012 zu Protokoll genommen und das Verfahren abgeschrieben.

Schlichtungsstelle Bern, Fall 2 (2011).