Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Mobbing • Geschlechtsidentität • Transgeschlechtlich • Schadenersatz/Genugtuung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2011
Rechtskraft
ja
Bern Fall 83

Diskriminierende Kündigung einer trans Frau während Transition

Kurzzusammenfassung

Die Apothekerin eines Spitals erhält während ihrer Transition die Kündigung. Ihre Vorgesetzte (die Chefapothekerin des Spitals) teilt darauf hin allen Spitalapotheken der ganzen Schweiz per Mail mit, dass sich die Gesuchstellerin in Transition befindet. Die Gesuchstellerin gelangt an die Schlichtungsstelle und verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält eine Genugtuung von 30'000 Franken, ein angemessenes Arbeitszeugnis sowie ein Entschuldigungsschreiben.

Verfahrensgeschichte

28.06.2011
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die langjährige Apothekerin eines Spitals wird während ihrer Transition gemobbt und schliesslich mit der Begründung entlassen, sie nehme ihren Führungsauftrag nicht wahr. Nach der Kündigung verschickt ihre Vorgesetzte (die Chefapothekerin des Spitals) ein Mail an sämtliche Spitalapotheken der ganzen Schweiz, in dem sie diese über die Transition der Gesuchstellerin informiert. Die Gesuchstellerin gelangt an die Schlichtungsstelle und bringt vor, dass die Kündigung wegen der Transition und damit diskriminierend im Sinne von Gleichstellungsgesetz Art. 3 erfolgt ist. Die Begründung der Kündigung mit „Nichtwahrnehmen des Führungsauftrags“ sei vorgeschoben. Die Spitalleitung habe zudem nichts gegen das Mobbing und die Diskriminierung ihrer Person unternommen. Sie verlangt die Bezahlung einer Entschädigung sowie die Lohndifferenz zwischen gehabtem Lohn und der Arbeitslosenentschädigung bis zum Zeitpunkt einer Neuanstellung, die Zahlung der Sozialleistungen und eventuell die Zahlung des vollen Bruttolohns nach einer allfälligen Aussteuerung bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Für den eventuellen Fall einer Neuanstellung bei einem anderen Arbeitgeber verlangt sie die allfällige Ausgleichung der Lohndifferenz bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Für den Fall einer Wiederanstellung im Spital forderte sie den Ausgleich des Schadens für die Zeit der Arbeitslosigkeit. Zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung hatte die Apothekerin eine neue Anstellung zu 80 Prozent gefunden. Sie modifizierte ihre Anträge an die Schlichtungsbehörde entsprechend.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Das Spital übergibt der Gesuchstellerin ein Entschuldigungsschreiben wegen des von der ehemaligen Vorgesetzten versandten Rundmails und bezahlt eine Genugtuung von 30’000 Franken. Auch über den Inhalt des Arbeitszeugnisses kann eine Einigung erzielt werden.

Schlichtungsstelle Bern, Fall 3 (2011).