Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2012 - 2013
Bern Fall 88

Sexuelle Belästigung einer Angestellten im Pflegeheim durch einen Patienten

Kurzzusammenfassung

Die Angestellte in einem Pflegeheim wird von einem Bewohner sexuell belästigt. Trotz Kenntnis des Vorfalls unternimmt die Arbeitgeberin keine Vorkehrung zur Verhinderung weiterer Belästigungen, sondern spricht der Angestellten die Kündigung aus. Diese verlangt vor der Schlichtungsbehörden unter anderem eine Entschädigung in der Höhe von 33'000 Franken. Die ehemalige Arbeitgeberin zeigt sich jedoch nicht verhandlungsbereit.

Verfahrensgeschichte

02.11.2012
Erste Schlichtungsverhandlung, die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Die Angestellte eines Wohn- und Pflegeheims wird von einem Patienten sexuell belästigt und muss sich wegen der im Pflegheim herrschenden Arbeitsbedingungen in ärztliche Behandlung begeben. Ihre Arbeitgeberin trifft keine Vorkehrungen zur Verhinderung weiterer Belästigungen und kündigt schliesslich das Arbeitsverhältnis mit der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin gelangt an die Schlichtungsbehörde und verlangt gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 5 Ersatz für verschiedene Auslagen (Arztkosten, Lohnausfall, etc.) in der Höhe von 3‘172 Franken sowie gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3 eine Entschädigung von 33‘000 Franken wegen der sexuellen Belästigung und dem Unterlassen der Gesuchgegnerin, präventive Massnahmen zu ergreifen.

Keine

Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.

Schlichtungsstelle Bern, Fall 7 (2012).
27.06.2013
Zweite Schlichtungsverhandlung, die Schlichtungsbehörde erteilt erneut die Klagebewilligung
Im Juni 2013 gelangt die Gesuchstellerin erneut an die Schlichtungsstelle. Sie macht einerseits die Nichtigkeit der Kündigung (Arbeitsunfähigkeit bei Kündigungsempfang) und die dadurch ausstehenden Lohnzahlungen geltend, andererseits fordert die Gesuchstellerin eine Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz aufgrund sexueller Belästigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber im Umfang von zwei Monatslöhnen auf der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns.

Keine

Die Gesuchgegnerin ist in keinem Punkt verhandlungsbereit, was die Vergleichsverhandlungen scheitern lässt. Die Schlichtungsbehörde erteilt der Gesuchstellerin (erneut) die Klagebewilligung.

Schlichtungsstelle Bern, Fall 8 (2012/2013).