- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Kündigungsschutz • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2013
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Physiotherapeutin während der dritten Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Die Physiotherapeutin in einem Spital möchte auch nach ihrer dritten Schwangerschaft weiterhin Teilzeit angestellt bleiben, erhält jedoch noch während der Schwangerschaft die Kündigung. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von etwas mehr als zwei Monatslöhnen sowie ein angemessenes Arbeitszeugnis.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Nach dem ersten Schwangerschaftsurlaub reduzierte die in einem Spital angestellte Physiotherapeutin ihr Pensum von 80 auf 40 Prozent. Nach dem zweiten Schwangerschaftsurlaub arbeitete die Gesuchstellerin zu 40 Prozent weiter. Während der dritten Schwangerschaft waren zwei weitere Teamkolleginnen gleichzeitig schwanger. Alle drei hätten gerne weiter Teilzeit gearbeitet. Der Teamleiter kündigte aber einer Kollegin und der Gesuchstellerin. Daraufhin wandte sich die Gesuchstellerin an die Schlichtungsbehörde und brachte vor, die Kündigung sei wegen der Veränderung ihrer familiären Situation ausgesprochen worden und damit diskriminierend. Sie verlangt eine angemessene Entschädigung von einigen Monatslöhnen und Ersatz für die Kosten der Shiatsutherapie, die sie gegen die plötzlich auftretenden Kopfschmerzen benötigte, unter welchen sie wegen dem schlechten Arbeitsklima in dieser Zeit litt. Die Gesuchgegnerin bringt vor, dass der Gesuchstellerin aus rein sachlichen und strukturellen Gründen gekündigt worden sei.
Keine
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich. Das Spital bezahlt der Gesuchstellerin einen Betrag von etwas mehr als zwei Monatsgehältern. Auch über den Inhalt des Arbeitszeugnisses einigen sich die Parteien.
Schlichtungsbehörde Bern, Fall 11 (2013).
Keine
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich. Das Spital bezahlt der Gesuchstellerin einen Betrag von etwas mehr als zwei Monatsgehältern. Auch über den Inhalt des Arbeitszeugnisses einigen sich die Parteien.
Schlichtungsbehörde Bern, Fall 11 (2013).